Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juni 2026

10.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.06.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2026; ** für das II. Quartal 2026]

Steuertermine Juli 2026

10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2026; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2026]

Margenbesteuerung ohne geografische Grenzen: Anwendung auch für Reiseveranstalter aus Drittstaaten bestätigt

Kann auch ein Reiseveranstalter aus einem Drittstaat die Vorteile der Margenbesteuerung nach § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch nehmen? Oder ist diese Regelung ausschließlich EU-Unternehmern vorbehalten? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) befasst und dabei eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen.

Kann auch ein Reiseveranstalter aus einem Drittstaat die Vorteile der Margenbesteuerung nach § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch nehmen? Oder ist diese Regelung ausschließlich EU-Unternehmern vorbehalten? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) befasst und dabei eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen.

Im Besprechungsfall ging es um eine in einem Drittstaat ansässige Reiseveranstalterin ohne Niederlassung in der EU. Sie bot Reiseleistungen im eigenen Namen an und bezog dafür Reisevorleistungen, darunter auch solche mit Leistungsort in Deutschland. Ihre Kunden waren ebenfalls außerhalb der EU ansässig. Für langfristig geplante Reisen vereinnahmte die Klägerin in den Jahren 2022 bis 2024 Anzahlungen.

Während sie zunächst von der Anwendbarkeit der Margenbesteuerung nach § 25 UStG ausging, vertritt die Finanzverwaltung seit 2021 die Auffassung, dass diese Regelung für Unternehmer aus Drittstaaten ohne EU-Niederlassung nicht gilt. Nach Ablehnung durch das Finanzamt erhob die Reiseveranstalterin Klage, um § 25 UStG weiterhin anwenden zu dürfen.

Das FG gab ihr recht. Es entschied, dass die vereinnahmten Anzahlungen nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. § 25 UStG gelte auch für Reiseveranstalter aus Drittstaaten. Weder der Gesetzeswortlaut noch die zugrundeliegende Mehrwertsteuersystem-Richtlinie enthielten eine Beschränkung auf EU-Unternehmer.

Das Gericht stellte klar, dass die Vorschrift als umsatzbezogene Regelung ausgestaltet ist und nicht vom Sitz des Unternehmers abhängt. Das Ziel der Regelung - insbesondere die mit der Margenbesteuerung verfolgte Vereinfachung der Umsatzbesteuerung komplexer Reiseleistungen sowie die Gewährleistung einer fairen Verteilung des Steueraufkommens - wird nach Auffassung des Gerichts auch bei Anwendung durch Drittlandsunternehmen erreicht. Die Vorschrift trägt dazu bei, den Besteuerungsaufwand für Reiseveranstalter zu reduzieren und gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Insbesondere entsteht keine steuerliche Lücke, da die für die Reise erbrachten Vorleistungen weiterhin im jeweiligen Verbrauchs- bzw. Leistungsland der Besteuerung unterliegen. Dadurch bleibt das System der Umsatzsteuer insgesamt konsistent und entspricht dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung wird damit ausdrücklich zurückgewiesen. Allerdings gilt diese weiterhin in der Verwaltungspraxis, flankiert von einer bereits mehrfach verlängerten Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2026.

Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen und auch eingelegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen: Pauschale Lohnsteuer darf nicht per Haftungsbescheid eingefordert werden

Hat ein Arbeitgeber die Lohnsteuer bei seinen Arbeitnehmern in einer größeren Zahl von Fällen nicht vorschriftsmäßig einbehalten, kann er bei seinem Finanzamt (FA) beantragen, dass die Lohnsteuer bei ihm pauschal nacherhoben wird. Ein solcher Fall kann bspw. vorliegen, wenn der Arbeitgeber irrtümlich von der Steuerfreiheit eines geldwerten Vorteils ausgegangen ist. Die Pauschsteuer schuldet der Arbeitgeber selbst, nicht - wie bei der regulären Lohnsteuer - der Arbeitnehmer. Da es sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt, darf das FA sie nicht per Haftungsbescheid einfordern - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Hat ein Arbeitgeber die Lohnsteuer bei seinen Arbeitnehmern in einer größeren Zahl von Fällen nicht vorschriftsmäßig einbehalten, kann er bei seinem Finanzamt (FA) beantragen, dass die Lohnsteuer bei ihm pauschal nacherhoben wird. Ein solcher Fall kann bspw. vorliegen, wenn der Arbeitgeber irrtümlich von der Steuerfreiheit eines geldwerten Vorteils ausgegangen ist. Die Pauschsteuer schuldet der Arbeitgeber selbst, nicht - wie bei der regulären Lohnsteuer - der Arbeitnehmer. Da es sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt, darf das FA sie nicht per Haftungsbescheid einfordern - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm aufgelegt hatte und die daraus gewährten Vorteile als steuerfreien Arbeitslohn eingestuft hatte. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung hatte das FA ihm aber die Steuerbefreiung versagt, so dass der Arbeitgeber beantragte, die nicht abgeführte Lohnsteuer bei ihm pauschal nachzuerheben. Das FA kam diesem Antrag nach, schickte ihm hierfür jedoch einen Haftungsbescheid.

Hinweis: Durch einen Haftungsbescheid wird eine Person für die Steuerschuld eines anderen in Anspruch genommen.

Der BFH stufte den Haftungsbescheid nun als rechtswidrig ein und verwies darauf, dass der Arbeitgeber kein Haftungsschuldner sein kann, da die pauschale Lohnsteuer schließlich von ihm selbst geschuldet wird. Die Pauschsteuer hätte daher nur per Nachforderungsbescheid (Steuerbescheid) geltend gemacht werden dürfen. Haftungsbescheide können sich nur an Arbeitgeber richten, wenn sie sich auf von Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer beziehen.

Hinweis: Ob Steuern per Haftungs- oder Nachforderungsbescheid eingefordert werden, macht einen erheblichen Unterschied, da sich beide steuerliche Verfahren grundlegend voneinander unterscheiden (z.B. hinsichtlich Steuerschuldnerschaft, verfahrensrechtlicher Fragen, Ermessenserwägungen).

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Vorsteuerberichtigung: Was passiert, wenn Handelsgutschriften nicht eingelöst werden

Kann eine zunächst vollständig berücksichtigte Gegenleistung steuerlich einfach "verfallen"? Oder ist eine nachträgliche Korrektur der Umsatzsteuer erforderlich? Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Düsseldorf (FG) zu befassen. Im Besprechungsfall erwarb die Klägerin von ihren Kunden Waren. Im Gegenzug erhielten die Kunden sogenannte Handelsgutschriften, die sie später für Leistungen der Klägerin einlösen konnten. Die Klägerin zog die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.

Kann eine zunächst vollständig berücksichtigte Gegenleistung steuerlich einfach "verfallen"? Oder ist eine nachträgliche Korrektur der Umsatzsteuer erforderlich? Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Düsseldorf (FG) zu befassen. Im Besprechungsfall erwarb die Klägerin von ihren Kunden Waren. Im Gegenzug erhielten die Kunden sogenannte Handelsgutschriften, die sie später für Leistungen der Klägerin einlösen konnten. Die Klägerin zog die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.

Im Durchschnitt wurden jedoch rund 60 % der Handelsgutschriften nicht eingelöst. In einzelnen Fällen beantragten Kunden später die Korrektur der Umsatzsteuer, da sie ihre Gutschriften nicht vollständig genutzt hatten. Daraufhin nahm das Finanzamt auch bei der Klägerin eine Vorsteuerberichtigung vor, da diese insoweit wirtschaftlich nicht belastet gewesen sei. Dagegen argumentierte die Klägerin, die Bemessungsgrundlage habe sich nicht geändert; die Einlösung der Gutschriften sei von vornherein befristet gewesen.

Das FG sah dies anders. Nach seiner Auffassung hat sich die Bemessungsgrundlage für die Umsätze geändert, indem die Handelsgutschriften endgültig nicht mehr eingelöst werden konnten. Die Gutschriften hatten keinen eigenen Wert und waren nicht übertragbar, sondern stellten lediglich eine Anrechnungsmöglichkeit auf künftige Leistungen dar.

Erst mit der tatsächlichen Einlösung hätte das vereinbarte Entgelt realisiert werden können. Wurden die Gutschriften aber - etwa wegen Verjährung - nicht mehr eingelöst, wurde das ursprünglich vereinbarte Entgelt tatsächlich nicht gezahlt. In diesem Fall liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage vor, so dass eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs erforderlich ist.

Hinweis: Das Urteil verdeutlicht, dass Änderungen der Bemessungsgrundlage insbesondere dann relevant sind, wenn Forderungen ganz oder teilweise nicht mehr durchgesetzt werden können und somit als uneinbringlich gelten. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Gewerbeuntersagung: Erzwungenes Wohlverhalten spricht nicht für Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden

Ordnungs- und Gewerbeämter können einem Gewerbetreibenden die Ausübung seines Gewerbes ganz oder teilweise untersagen, wenn er gewerberechtlich unzuverlässig ist, weil er z.B. hohe Steuer- und Sozialabgabenschulden auftürmt oder eine Steuerhinterziehung begangen hat.

Ordnungs- und Gewerbeämter können einem Gewerbetreibenden die Ausübung seines Gewerbes ganz oder teilweise untersagen, wenn er gewerberechtlich unzuverlässig ist, weil er z.B. hohe Steuer- und Sozialabgabenschulden auftürmt oder eine Steuerhinterziehung begangen hat.

Das Verwaltungsgericht Köln (VG) hat nun in einem Eilverfahren entschieden, dass eine Gewerbeuntersagung auch dann rechtmäßig sein kann, wenn die Steuer- und Sozialabgabenschulden zwischenzeitlich beglichen worden sind. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Friseurin für mehrere Jahre keine Steuererklärungen abgegeben und war deshalb wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Durch die Nichtabgabe der Erklärungen hatte sie Steuern in Höhe von 36.500 EUR verkürzt. Neben den Steuerschulden hatte sie Schulden bei der Minijob-Zentrale, der Handwerkskammer, der Krankenkasse und der Stadtkasse.

Nachdem es ihr gelungen war, sämtliche Steuer- und Abgabenschulden zu tilgen, wollte sie die Gewerbeuntersagung rückabwickeln lassen. Doch das VG lehnte trotz der getilgten Schulden ab und verwies darauf, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse erst auf ganz erheblichen Druck von außen (z.B. vom Finanzamt) in Ordnung gebracht habe. Dieses erzwungene Wohlverhalten ließ nach Gerichtsmeinung nicht auf ihre neu gewonnene Zuverlässigkeit schließen, so dass an der Gewerbeuntersagung festzuhalten war.

Hinweis: Gewerbeuntersagungen dienen dem Schutz der Allgemeinheit, der Arbeitnehmer und des Wirtschaftsverkehrs vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden. Personen, die ihre steuerlichen und sozialen Pflichten nicht erfüllen oder wirtschaftlich nicht leistungsfähig sind, sollen so dauerhaft vom Markt genommen werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2026)

Vermögensverwaltende Gesellschaft: Wann muss ein Unternehmen Gewerbesteuer zahlen?

Wenn Sie ein Unternehmen betreiben und dieses gewerbliche Einkünfte erzielt, unterliegt der Gewinn grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Für deren Ermittlung wird der Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat insoweit jedoch entschieden, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit gewerblichen Beteiligungseinkünften nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine solche Ausnahme vorliegt.

Wenn Sie ein Unternehmen betreiben und dieses gewerbliche Einkünfte erzielt, unterliegt der Gewinn grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Für deren Ermittlung wird der Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat insoweit jedoch entschieden, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit gewerblichen Beteiligungseinkünften nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine solche Ausnahme vorliegt.

Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, unterhielt umfangreichen Grundbesitz und erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Daneben bezog sie gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer anderen GmbH & Co. KG. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass trotz überwiegend vermögensverwaltender Tätigkeit insgesamt gewerbliche Einkünfte vorlägen.

Begründet wurde dies insbesondere mit den Beteiligungseinkünften sowie der gesellschaftsrechtlichen Struktur, da ausschließlich eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin fungierte. Nach Ansicht des Finanzamts war daher die BFH-Rechtsprechung zur fehlenden Gewerbesteuerpflicht nicht anwendbar. In der Folge wurde ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt.

Die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Zwar war die Gesellschaft vermögensverwaltend tätig und an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt, so dass sie eigentlich nicht der Gewerbesteuer unterliegen würde. Entscheidend ist jedoch, dass ausschließlich eine Kapitalgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin war. Dies führt dazu, dass die Gesellschaft bereits kraft Rechtsform als gewerblich geprägt gilt und damit sachlich gewerbesteuerpflichtig ist. Die Gewerblichkeit entfällt daher nicht, selbst wenn die gewerblichen Beteiligungseinkünfte außer Betracht bleiben.

Auch eine Kürzung der vermögensverwaltenden Einkünfte im Rahmen der Ermittlung der Gewerbesteuer kam nicht in Betracht, da ein Teil der Immobilien dem Gewerbebetrieb einer Gesellschafterin diente.

Hinweis: Haben Sie Fragen zu Gewerbesteuerpflicht und wie sich die Gewerbesteuer ermittelt? Wir unterstützen Sie gerne.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Dienstwagen im Fokus der Umsatzsteuer: Wann wird die Fahrzeugüberlassung zum Leistungsaustausch?

Ist die private Nutzung eines Dienstwagens umsatzsteuerlich nur eine Begleiterscheinung des Arbeitsverhältnisses oder bereits ein steuerbarer Leistungsaustausch? Die umsatzsteuerliche Behandlung wurde durch ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) neu eingeordnet. Grundlage ist ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2022, in dem die private Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen als tauschähnlicher Umsatz qualifiziert wurde.

Ist die private Nutzung eines Dienstwagens umsatzsteuerlich nur eine Begleiterscheinung des Arbeitsverhältnisses oder bereits ein steuerbarer Leistungsaustausch? Die umsatzsteuerliche Behandlung wurde durch ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) neu eingeordnet. Grundlage ist ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2022, in dem die private Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen als tauschähnlicher Umsatz qualifiziert wurde.

Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn zwischen der Fahrzeugüberlassung zu privaten Zwecken und der Arbeitsleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart wurde und der Arbeitnehmer diese Möglichkeit auch tatsächlich nutzt. In dieser Konstellation gilt die (anteilige) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Entgelt, so dass umsatzsteuerlich ein Leistungsaustausch vorliegt. Entscheidend ist, dass die Möglichkeit der privaten Nutzung des Wagens ein prägender Bestandteil des Arbeitsverhältnisses ist.

Das BMF hat diese Grundsätze im Wesentlichen übernommen und in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass integriert. Danach gilt die Fahrzeugüberlassung als entgeltlich, wenn das Recht zur privaten Nutzung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Arbeitsleistung besteht. Darüber hinaus wird klargestellt, dass auch mündliche Vereinbarungen oder eine faktische betriebliche Übung ausreichen können, um eine entgeltliche Überlassung anzunehmen.

In diesen Fällen handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, bei dem die Fahrzeugüberlassung und die Arbeitsleistung als gegenseitige Leistungen anzusehen sind. Umsatzsteuerlich wird die Fahrzeugüberlassung als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels qualifiziert, deren Leistungsort sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers bestimmt.

Hinweis: Für die Praxis bedeutet dies, dass die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstwagen im Wesentlichen fortgeführt wird, jedoch unter Beachtung der nun klar definierten Voraussetzungen eines tauschähnlichen Umsatzes. Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle offenen Fälle. Bis zum 30.06.2026 wird eine abweichende Handhabung bei unentgeltlicher Überlassung nicht beanstandet.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Schenkungsteuer auf KG-Anteilsübertragung: Feststellungsregeln für Verwaltungsvermögen und Finanzmittel sind rückwirkend anwendbar

Im Jahr 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zwar verfassungswidrig ist, bis zu einer Neuregelung aber weiter angewendet werden kann. Es hatte den Gesetzgeber damals verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen. Das Gesetzgebungsverfahren konnte damals jedoch nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden: Nachdem der Bundestag erst am 24.06.2016 eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen hatte, rief der Bundesrat am 08.07.2016 den Vermittlungsausschuss an.

Im Jahr 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zwar verfassungswidrig ist, bis zu einer Neuregelung aber weiter angewendet werden kann. Es hatte den Gesetzgeber damals verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen. Das Gesetzgebungsverfahren konnte damals jedoch nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden: Nachdem der Bundestag erst am 24.06.2016 eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen hatte, rief der Bundesrat am 08.07.2016 den Vermittlungsausschuss an.

Die dann erfolgte Neuregelung vom 04.11.2016 wurde schließlich erst am 09.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet - sie sollte aber bereits auf Erbfälle und Schenkungen ab dem 01.07.2016 Anwendung finden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun mit der Frage befasst, ob diese Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig war.

Im Urteilsfall hatte eine Mutter ihren KG-Anteil am 24.07.2016 an ihren Sohn verschenkt, so dass das Finanzamt den Vorgang rückwirkend nach den Neuregelungen besteuerte, indem es die neuen Feststellungsregeln für das Verwaltungsvermögen und für Finanzmittel anwandte. Der BFH gab dafür grünes Licht und stufte die neue Rechtslage als rückwirkend anwendbar ein. Zwar stehen die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten verankert sind, Gesetzen mit echter Rückwirkung entgegen.

Von dem grundsätzlichen Verbot rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen: Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war. Dies ist der Fall, wenn die Betroffenen mit der Änderung einer gesetzlichen Regelung rechnen mussten.

Im vorliegenden Fall war mit dem Beschluss des Bundestags am 24.06.2016 ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts über den 30.06.2016 hinaus entfallen. Die damals  folgende Einberufung des Vermittlungsausschusses änderte daran nichts, da die erbschaftsteuerlichen Feststellungsregelungen nicht von der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses betroffen waren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Umsätze einer Prostituierten: Schätzung von vier Freiern pro Tag muss konkretisiert werden

Wenn Unternehmer keine Steuererklärung abgeben, nimmt das Finanzamt (FA) eine Schätzung von Umsatz und Gewinn vor. Ein Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass derartige Schätzungen aber substantiell begründet werden müssen.

Wenn Unternehmer keine Steuererklärung abgeben, nimmt das Finanzamt (FA) eine Schätzung von Umsatz und Gewinn vor. Ein Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass derartige Schätzungen aber substantiell begründet werden müssen.

Vorliegend war das beklagte FA davon ausgegangen, dass eine selbständige Prostituierte vier Freier pro Arbeitstag empfängt und mit ihnen jeweils 70 EUR verdient (Tageseinnahmen: 280 EUR). Das Amt stützte sich bei dieser Schätzung auf "Erfahrungswerte der Steuerfahndung", konkretisierte diese jedoch nicht. Die Prostituierte klagte gegen die geschätzten Wertansätze, doch das Thüringer Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und erklärte, dass sich die vom Amt zugrunde gelegten Schätzungsparameter mit den "Erkenntnissen des Senats aus ähnlichen Fällen" decken würden. Welche Erkenntnisse dies waren, erklärte das Gericht ebenfalls nicht.

Angesichts der nebulösen Begründungen zog die Prostituierte vor den BFH und erzielte einen Etappensieg: Die Bundesrichter hoben das finanzgerichtliche Urteil auf und entschieden, dass das FG den Anspruch der Prostituierten auf rechtliches Gehör verletzt hatte, indem es die Schätzungen lediglich unter Hinweis auf Erkenntnisse des Senats aus ähnlichen Fällen gestützt hatte.

Das FG hätte die Prostituierte vor seiner Entscheidung über die wesentlichen, für die einzelnen Schätzungsparameter bedeutsamen Umstände aus den Vergleichsfällen in Kenntnis setzen müssen. Nur auf diese Weise wäre sie in der Lage gewesen, sich mit den vergleichsweise herangezogenen Parametern inhaltlich auseinanderzusetzen. Mangels entsprechender Offenlegung war der Prostituierten jeglicher Einwand gegen die im FG-Urteil aufgeführten Erfahrungswerte der Steuerfahndung sowie Senatserkenntnisse aus vergleichbaren Fällen verwehrt worden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Vorsteuervergütungsverfahren: Strenge Formvorgaben auf dem Prüfstand

Ist ein Vorsteuervergütungsantrag bereits dann in Gefahr, wenn er nicht exakt den formalen Vorgaben entspricht? Das Verfahren bietet Unternehmern die Möglichkeit, im Ausland gezahlte Umsatzsteuer zurückzuerhalten, sofern sie dort nicht steuerlich registriert sind und keine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen. Es ist sowohl für EU- als auch für Drittlandsunternehmer von erheblicher praktischer Bedeutung. Ein aktueller Beschluss des Finanzgerichts Köln (FG) macht jedoch deutlich, dass strenge formelle Anforderungen schnell zum Stolperstein werden können, und wirft zugleich Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht auf.

Ist ein Vorsteuervergütungsantrag bereits dann in Gefahr, wenn er nicht exakt den formalen Vorgaben entspricht? Das Verfahren bietet Unternehmern die Möglichkeit, im Ausland gezahlte Umsatzsteuer zurückzuerhalten, sofern sie dort nicht steuerlich registriert sind und keine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen. Es ist sowohl für EU- als auch für Drittlandsunternehmer von erheblicher praktischer Bedeutung. Ein aktueller Beschluss des Finanzgerichts Köln (FG) macht jedoch deutlich, dass strenge formelle Anforderungen schnell zum Stolperstein werden können, und wirft zugleich Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht auf.

Im Besprechungsfall beantragte ein in Polen ansässiges Bauunternehmen die Vergütung deutscher Vorsteuer über das elektronische Portal seines Heimatstaats und fasste dabei 121 Rechnungen in einer Antragsposition zusammen, ergänzt um eine tabellarische Aufstellung mit allen relevanten Angaben. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte den Antrag ab, da weder eingescannte Originalrechnungen vorlagen noch eine Einzelerfassung der Rechnungen in separaten Datensätzen erfolgt war. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos. Ein später fristgerecht korrigierter Antrag wurde wegen Ablaufs der Ausschlussfrist nicht mehr berücksichtigt.

Hinweis: Nach deutschem Recht ist der Antrag "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" über ein elektronisches Portal zu übermitteln, wobei in der Praxis jede Rechnung in einem eigenen Datensatz erfasst werden muss. Demgegenüber verlangt das Unionsrecht lediglich einen elektronischen Antrag mit allen erforderlichen Rechnungsangaben, ohne die konkrete technische Ausgestaltung festzulegen.

Das FG hat daher dem Europäischen Gerichtshof zwei zentrale Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt und äußert Zweifel, ob ein Mitgliedstaat verlangen darf, dass jede Rechnung in einem gesonderten Datensatz übermittelt wird, wobei ein Antrag bei Nichteinhaltung des vorgegebenen technischen Formats als unwirksam gilt, während eine selbsterstellte, maschinenlesbare Aufstellung ausreichend ist und ein formal abweichend eingereichter Antrag dennoch fristwahrend sein kann. Zwischenzeitlich wurde der Fall an das Gericht der EU (EuG) verwiesen.

Hinweis: Die Entscheidung des EuG wird klären, ob die nationalen Vorgaben zur technischen Ausgestaltung der Antragstellung unionsrechtskonform sind. Wird die Praxis als zu restriktiv bewertet, könnten sich künftig Erleichterungen ergeben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil ist keine Zweitwohnung

Liegt zwischen Ihrem Wohnort und Ihrem Tätigkeitsort eine größere Entfernung, kann für Sie ein Umzug an den Tätigkeitsort in Betracht kommen. Ist dies nicht möglich, etwa weil sich der Lebensmittelpunkt Ihrer Familie am bisherigen Wohnort befindet, kann die Anmietung einer Zweitwohnung in Frage kommen. Die hierfür entstehenden Kosten können Sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Im Streitfall kam die Frage auf, welche Anforderungen an eine Zweitwohnung zu stellen sind und ob auch ein Wohnmobil diese erfüllen kann. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste dies entscheiden.

Liegt zwischen Ihrem Wohnort und Ihrem Tätigkeitsort eine größere Entfernung, kann für Sie ein Umzug an den Tätigkeitsort in Betracht kommen. Ist dies nicht möglich, etwa weil sich der Lebensmittelpunkt Ihrer Familie am bisherigen Wohnort befindet, kann die Anmietung einer Zweitwohnung in Frage kommen. Die hierfür entstehenden Kosten können Sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Im Streitfall kam die Frage auf, welche Anforderungen an eine Zweitwohnung zu stellen sind und ob auch ein Wohnmobil diese erfüllen kann. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste dies entscheiden.

Die Kläger waren verheiratet und wurden für das Jahr 2022 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger nahm im September 2022 eine neues Beschäftigungsverhältnis auf. In seiner Einkommensteuererklärung 2022 machte er Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltend. Als Unterkunft am Beschäftigungsort gab er ein Wohnmobil an, das er bereits im Januar 2022 angeschafft hatte. Das Wohnmobil stellte er nach seinem Vortrag werktags auf einem vom Arbeitgeber zugewiesenen Stellplatz auf dem Firmenparkplatz ab, wo ihm auch Strom und Wasser zur Verfügung standen.

Am Wochenende nutzte er das Wohnmobil regelmäßig für die Familienheimfahrten an seinen Lebensmittelpunkt. Das Finanzamt erkannte die doppelte Haushaltsführung nicht an. Als Begründung gab es an, ein Wohnmobil erfülle nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes, weil es keine dauerhafte selbständige Unterkunft sei.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zwar sei ein Wohnmobil grundsätzlich als Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte geeignet. Im konkreten Fall lag nach Ansicht des Gerichts jedoch keine doppelte Haushaltsführung vor, weil der Kläger das Wohnmobil regelmäßig für die wöchentlichen Familienheimfahrten nutzte und damit die erforderliche dauerhafte räumliche Trennung von Hauptwohnung und Zweitwohnung am Beschäftigungsort jeweils am Wochenende aufgehoben wurde. Eine "Zweitwohnung", die dem Kläger am Beschäftigungsort jederzeit und auf eine gewisse Dauer angelegt ständig zur Verfügung stand, habe eben nicht vorgelegen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)