Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2026

12.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.01.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2025]

Steuertermine Februar 2026

16.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***
10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 19.02.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 25 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2026; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Hotel-Steuersätze auf dem Prüfstand: Frühstück und Wellness bald teurer?

Seit Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für kurzfristige Beherbergungen im Jahr 2010 besteht in Deutschland ein sogenanntes Aufteilungsgebot, wonach nur die reine Beherbergungsleistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, während Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen (Frühstück, Parkplatz, Wellnessangebote oder WLAN) mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind. Die Frage, ob diese gesetzliche Aufteilung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, beschäftigt nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH), denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu in drei Verfahren Vorabentscheidungsersuchen gestellt.

Seit Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für kurzfristige Beherbergungen im Jahr 2010 besteht in Deutschland ein sogenanntes Aufteilungsgebot, wonach nur die reine Beherbergungsleistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, während Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen (Frühstück, Parkplatz, Wellnessangebote oder WLAN) mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind. Die Frage, ob diese gesetzliche Aufteilung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, beschäftigt nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH), denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu in drei Verfahren Vorabentscheidungsersuchen gestellt.

Konkret geht es darum, ob es mit dem EU-Mehrwertsteuerrecht vereinbar ist, dass ein Mitgliedstaat eine einheitliche Leistung (z.B. Hotelübernachtung mit Frühstück) aufspaltet und damit zwei unterschiedliche Steuersätze anwendet.

In ihren Schlussanträgen kommt die Generalanwältin zu dem Ergebnis, dass die deutsche Regelung nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Sie führt aus, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie es den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet, ermäßigte Steuersätze nur auf bestimmte Leistungsarten anzuwenden. Der Zweck der Steuerermäßigung für die kurzfristige Beherbergung liege in der Förderung des Tourismus, nicht aber in der Vergünstigung von Zusatzleistungen wie Frühstück oder Wellnessangeboten.

Auch wenn aus Sicht des Verbrauchers Unterkunft und Frühstück häufig als Gesamtpaket wahrgenommen würden, handle es sich steuerlich um trennbare und eigenständige Leistungen. Viele Hotels böten diese tatsächlich separat an; auch seien die Zusatzleistungen für die Inanspruchnahme einer Unterkunft nicht unverzichtbar. Zudem diene die Aufteilung der steuerlichen Neutralität. Ohne sie würden Hoteliers gegenüber anderen Anbietern - etwa Cafes, Parkhäusern, Wellnesseinrichtungen etc. - bevorteilt werden. Leistungen, die kostenlos angeboten würden (z.B. WLAN oder Parkplatz ohne gesondertes Entgelt), seien ohnehin nicht steuerbar und hätten mit der Diskussion um den richtigen Steuersatz folglich gar nichts zu tun.

Hinweis: Mit den Schlussanträgen zeichnet sich ab, dass das deutsche Aufteilungsgebot unionsrechtlich Bestand haben könnte. Die Generalanwältin schlägt dem EuGH vor, zu entscheiden, dass Mitgliedstaaten berechtigt sind, Beherbergungsleistungen und damit verbundene Nebenleistungen getrennt zu besteuern, auch wenn Letztere unselbständige Nebenleistungen zur Hauptleistung darstellen. Ob der EuGH dem folgen wird, bleibt abzuwarten. Seine Entscheidung wird jedoch weitreichende Bedeutung für die umsatzsteuerliche Praxis von Hotels und vergleichbaren Betrieben haben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Rentner und Pensionäre: Pilotprojekt zur vereinfachten Steuererklärung wird fortgeführt

Viele steuerlich relevante Informationen liegen dem Finanzamt (FA) bereits vor, bevor der Steuerbürger überhaupt seine Einkommensteuererklärung abgegeben hat. Hierzu zählen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber, Rentenbezugsmitteilungen der Rententräger und Beitragsmitteilungen von Kranken- und Pflegeversicherungen.

Viele steuerlich relevante Informationen liegen dem Finanzamt (FA) bereits vor, bevor der Steuerbürger überhaupt seine Einkommensteuererklärung abgegeben hat. Hierzu zählen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber, Rentenbezugsmitteilungen der Rententräger und Beitragsmitteilungen von Kranken- und Pflegeversicherungen.

Für die Steuerveranlagung von Rentnern und Pensionären liegen dem FA daher in der Regel alle Daten vollumfänglich vor. Aus diesem Grund ist für diesen Personenkreis bereits im Jahr 2018 ein Pilotprojekt zur Abgabe einer vereinfachten Einkommensteuererklärung gestartet; seitdem können Rentner und Pensionäre in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen verschlankte Erklärungsvordrucke abgeben - eine sog. "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften".

Auf dem zweiseitigen Papiervordruck müssen Rentner und Pensionäre lediglich allgemeine Angaben zu ihrer Person und zu steuermindernden Kosten (Vorsorgeaufwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) machen. Die Formulare können direkt am PC ausgefüllt, anschließend ausgedruckt und unterschrieben werden.

Die übrigen Daten zu Renten, Pensionen, sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen werden später von den FA automatisch berücksichtigt. Wenn allerdings noch zusätzliche Einkünfte wie z. B. aus Vermietung oder Gewerbe vorliegen, müssen Ruheständler die vollumfänglichen Steuererklärungsvordrucke nutzen.

Hinweis: Die "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften" wird nur in den FA in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen angenommen. Wohnen Ruheständler in anderen Bundesländern, müssen sie auf die regulären Steuerformulare zurückgreifen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Mündliche Verhandlung: Last-Minute-Antrag auf Videoverhandlung hat keinen Erfolg

Heutzutage können mündliche Verhandlungen der Finanzgerichte (FG) auch per Videokonferenz durchgeführt werden. Wenn ein Prozessbeteiligter ein solches Format wünscht, sollte er seinen Antrag auf Durchführung per Videokonferenz aber rechtzeitig bei Gericht stellen. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine Prozesspartei keinen Anspruch auf die Durchführung einer Videoverhandlung hat, wenn sie den Antrag zu kurz vor der Verhandlung stellt.

Heutzutage können mündliche Verhandlungen der Finanzgerichte (FG) auch per Videokonferenz durchgeführt werden. Wenn ein Prozessbeteiligter ein solches Format wünscht, sollte er seinen Antrag auf Durchführung per Videokonferenz aber rechtzeitig bei Gericht stellen. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine Prozesspartei keinen Anspruch auf die Durchführung einer Videoverhandlung hat, wenn sie den Antrag zu kurz vor der Verhandlung stellt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Klägerin erst am Vorabend einer für den frühen Vormittag anberaumten mündlichen Verhandlung (somit nach Dienstschluss des Gerichts) beim FG beantragt, die Verhandlung am Folgetag per Videokonferenz durchzuführen. Das Gericht antwortete ihr vor Beginn der mündlichen Verhandlung, dass keine Videokonferenztechnik verfügbar sei - und führte die mündliche Verhandlung ohne sie durch.

Der BFH entschied, dass das Gericht durch die Ablehnung der Videokonferenz und Durchführung der mündlichen Verhandlung in Präsenz (bei Abwesenheit der Klägerin) nicht das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt hatte. Nach Auffassung des BFH besteht kein Anspruch auf Durchführung einer Videoverhandlung, wenn der Antrag erstmals nach Dienstschluss des Gerichts am Vorabend des Verhandlungstags gestellt wird, die mündliche Verhandlung bereits auf den frühen Vormittag terminiert und darüber hinaus im Gerichtsgebäude keine Videokonferenztechnik verfügbar war.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2026)

Aktuelle Steuerschätzung: Prognostizierte Einnahmen des Staates steigen

Im Oktober 2025 hat die 169. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen stattgefunden, eines unabhängigen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen, der zwei Mal im Jahr zusammentritt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die erwarteten Steuereinnahmen des Staats insgesamt höher ausfallen als noch in der Steuerschätzung aus Mai 2025 prognostiziert.

Im Oktober 2025 hat die 169. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen stattgefunden, eines unabhängigen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen, der zwei Mal im Jahr zusammentritt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die erwarteten Steuereinnahmen des Staats insgesamt höher ausfallen als noch in der Steuerschätzung aus Mai 2025 prognostiziert.

Die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen liegen demnach unter Berücksichtigung der bis Oktober 2025 in Kraft getretenen Steuererleichterungen bei einem Volumen von 990,7 Mrd. EUR. Damit wird mit einer besseren Entwicklung gerechnet als noch in der Schätzung aus Mai 2025 (mit 979,7 Mrd. EUR).

Die Steuereinnahmen liegen im Vergleich zur Schätzung aus Mai 2025 durchschnittlich jährlich um einen mittleren einstelligen Milliardenbetrag höher. Höhere Einnahmeerwartungen haben insbesondere Länder und Gemeinden zu verzeichnen. Auf Bundesebene ist hingegen ab dem Jahr 2028 mit niedrigeren Steuereinnahmen zu rechnen als noch in der Steuerschätzung aus Mai 2025 angenommen.

Hinweis: Der Steuerschätzung lagen die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Herbstprojektion 2025 der Bundesregierung zugrunde. Die wirtschaftliche Aktivität in Deutschland war zuletzt noch spürbar gedämpft, auch aufgrund der Auswirkungen der anhaltenden internationalen Handelskonflikte und der damit verbundenen hohen Unsicherheit.

Während das außenwirtschaftliche Umfeld auch weiterhin herausfordernd bleibt, wird nach Ansicht der Steuerschätzer v.a. die Binnenwirtschaft die wirtschaftliche Dynamik ab 2026 stützen. Die Bundesregierung rechnet in ihrer Herbstprojektion damit, dass das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2025 in preisbereinigter Rechnung nur leicht zulegen wird (+ 0,2 %). Für 2026 und 2027 werden dann BIP-Zuwächse in Höhe von 1,3 % bzw. 1,4 % erwartet.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2026)

Einspruch per E-Mail: Empfangs- und Lesebestätigung muss nicht angefordert werden

Steuerzahler können Einsprüche auch elektronisch beim Finanzamt einlegen - eine einfache E-Mail ohne besondere elektronische Signatur reicht hierzu vollkommen aus. Die formalen Anforderungen an einen Einspruch sind relativ niedrig. So ist bspw. keine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn aus dem Einspruchsschreiben hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.

Steuerzahler können Einsprüche auch elektronisch beim Finanzamt einlegen - eine einfache E-Mail ohne besondere elektronische Signatur reicht hierzu vollkommen aus. Die formalen Anforderungen an einen Einspruch sind relativ niedrig. So ist bspw. keine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn aus dem Einspruchsschreiben hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in einem Wiedereinsetzungsverfahren entschieden, dass Einspruchsführer bei der Einspruchseinlegung per E-Mail keine Empfangs- und Lesebestätigung anfordern müssen. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Bevollmächtigter eines Steuerzahlers fristgemäß und elektronisch Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt, die entsprechende E-Mail war jedoch nicht beim Finanzamt eingegangen. Ein Mitarbeiter des Bevollmächtigten hatte die E-Mail aber in Kopie (cc) erhalten und konnte diese dem Gericht vorlegen. Durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wollte der Steuerzahler seinem Einspruchsbegehren vor dem BFH nun zum Erfolg verhelfen.

Hinweis: Eine Wiedereinsetzung kommt in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden daran gehindert war, eine Frist einzuhalten. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, ist die Fristversäumnis unbeachtlich, so dass das eigentliche Anliegen in der Sache vom Gericht geprüft wird.

Der BFH gewährte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und urteilte, dass der Steuerzahler im vorliegenden Fall ohne Verschulden daran gehindert gewesen war, die Einspruchsfrist zu wahren. Die fristgerechte Einspruchsversendung an das Finanzamt war durch die Vorlage der E-Mail-Kopie hinreichend glaubhaft gemacht. Der Eingang einer E-Mail bei einem cc-gesetzten Dritten legt nach Gerichtsmeinung nahe, dass diese E-Mail auch tatsächlich an den vorgesehenen Empfänger versandt wurde. Die Einspruchsfrist war zudem lediglich schuldlos versäumt worden, da die E-Mail zutreffend adressiert war und der Prozessbevollmächtigte keinen Rücklauf der E-Mail als unzustellbar erhalten hatte.

Hinweis: Mit dem Absenden einer zutreffend adressierten E-Mail hat ein Steuerzahler (bzw. sein Prozessbevollmächtigter) alles ihm Mögliche und Erforderliche getan, damit die E-Mail seinen Verantwortungsbereich tatsächlich verlässt. Er ist nicht gehalten, sich des Zugangs der E-Mail beim Empfänger zu versichern, sondern darf auf den ordnungsgemäßen elektronischen Postgang vertrauen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2026)

Kein Sonderausgabenabzug: Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung müssen nicht abziehbar sein

Nach der seit 2010 geltenden Rechtslage sind lediglich Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der allerdings regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird.

Nach der seit 2010 geltenden Rechtslage sind lediglich Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der allerdings regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nun für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage der Frage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen. Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mit deren Hilfe sie die finanzielle Lücke schließen wollten, die sich im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit v.a. bei höheren Pflegegraden ergeben würde. Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben bei ihnen aufgrund der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung.

Hiergegen wandten sich die Kläger und machten im Kern geltend: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten eines Sozialhilfeempfängers übernimmt, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die lediglich das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden.

Der BFH erklärte jedoch, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise lediglich als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet habe, bei der nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckte Kosten in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihrem Einkommen oder ihrem Vermögen zu erbringen sind. Dementsprechend besteht für den Gesetzgeber keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren.

Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Dies ist nach Gerichtsmeinung bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Steuertermine Februar 2026

Steuertermine Februar 2026
10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
16.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 19.02.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 25 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2026; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 01/2026)

Bodenrichtwert: Eine Frage der richtigen Zuordnung

Die Grundsteuerreform 2022 hat für Eigentümer bedeutende Änderungen mit sich gebracht. Seit dem 01.01.2022 wurden bzw. werden alle Grundstücke neu bewertet. Bei der Bewertung von unbebauten Grundstücken war bzw. ist die Fläche mit dem jeweils geltenden Bodenrichtwert zu multiplizieren. Es gibt Bodenrichtwertzonen, bei denen es nicht nur einen, sondern zwei Bodenrichtwerte gibt - nämlich einen für baureifes Land und einen für Land- und Forstwirtschaft.

Die Grundsteuerreform 2022 hat für Eigentümer bedeutende Änderungen mit sich gebracht. Seit dem 01.01.2022 wurden bzw. werden alle Grundstücke neu bewertet. Bei der Bewertung von unbebauten Grundstücken war bzw. ist die Fläche mit dem jeweils geltenden Bodenrichtwert zu multiplizieren. Es gibt Bodenrichtwertzonen, bei denen es nicht nur einen, sondern zwei Bodenrichtwerte gibt - nämlich einen für baureifes Land und einen für Land- und Forstwirtschaft.

Im Streitfall ging das Finanzamt (FA) davon aus, dass keiner der Werte greife. Insbesondere nicht der für Land- und Forstwirtschaft, da kein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf dem Grundstück geführt werde. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste nun letztlich entscheiden, welcher Bodenrichtwert anzusetzen ist.

Die Kläger bewohnen ein Hausgrundstück in C. Dabei handelt sich um eine Siedlung im Außenbereich. Auf der einen Seite des Hauses verläuft die Straße, auf der anderen befindet sich ihr Flurstück N01. Das Flurstück N01 befindet sich zum 01.01.2022 in einer weitläufigen Bodenrichtwertzone, die für eine landwirtschaftliche Nutzung 5,50 EUR/qm und für baureifes Land im Außenbereich einen Bodenrichtwert von 90 EUR/qm ausweist. Das FA bewertete das Flurstück mit einem Bodenrichtwert von 90 EUR/qm und setzte den Grundsteuerwert daher auf 91.800 EUR fest. Nach Ansicht der Kläger war jedoch nur ein Bodenrichtwert von 5,50 EUR/qm anzusetzen, da es sich nicht um baureifes Land handele.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das FA hatte zu Unrecht nicht den Bodenrichtwert von 5,50 EUR/qm berücksichtigt. Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittle sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert. Sei in einer Bodenrichtwertzone mehr als ein Bodenrichtwert möglich, müsse nach dem Gesetz grundsätzlich eine eindeutige Zuordnung der Grundstücke zum jeweiligen Bodenrichtwertgrundstück gewährleistet bleiben.

Im Streitfall waren für das Flurstück zwei unterschiedliche Bodenrichtwerte abhängig vom Entwicklungszustand "baureifes Land im Außenbereich" sowie "Land- und Forstwirtschaft" möglich. Da das Flurstück N01 nicht "baureif" sei, komme nur eine Einordnung als "Land- und Forstwirtschaft" in Betracht. Entscheidend sei, dass es land- und forstwirtschaftlich nutzbar sei, nicht ob eine solche Nutzung tatsächlich stattfinde. Zudem hätten die Kläger belegt, dass auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bestehe.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Versicherungsschutz für Selbständige: Diese Versicherungsbeiträge lassen sich als Betriebsausgaben absetzen

Das Finanzamt erkennt Versicherungsprämien von Selbständigen als Betriebsausgaben an, wenn die Versicherung ein betriebliches Risiko absichert. Voll absetzbar sind daher u.a. folgende betrieblich veranlasste Versicherungen:

Das Finanzamt erkennt Versicherungsprämien von Selbständigen als Betriebsausgaben an, wenn die Versicherung ein betriebliches Risiko absichert. Voll absetzbar sind daher u.a. folgende betrieblich veranlasste Versicherungen:

  • Betriebs- und Berufshaftpflicht
  • Betriebsunterbrechungs- und Betriebsausfallversicherung
  • Feuer- und Diebstahlversicherung für Betriebsgelände
  • Forderungsausfallversicherung
  • Kasko-, Haftpflicht- und Unfallversicherung für betriebliche Fahrzeuge
  • Rechtsschutz
  • Unfallversicherung
  • Unternehmerversicherung in der Berufsgenossenschaft
  • Vermögensschadenshaftpflicht

Sichern Selbständige hingegen ein privates Risiko ab (z.B. Berufsunfähigkeit, Krankheit, Unfall oder Tod), bleibt für die Versicherungsprämien nur ein beschränkter Sonderausgabenabzug.

Hinweis: Erfassen Versicherungen sowohl betriebliche als auch private Risiken (z.B. kombinierte Rechtsschutzversicherungen), ist nur der betrieblich veranlasste Anteil als Betriebsausgabe absetzbar. Sofern der Anteil nicht bereits auf der Rechnung der Versicherer gesondert aufgeschlüsselt ist, sollten Selbständige zum Abzug der anteiligen Versicherungsprämien eine Aufgliederung der Kosten verlangen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Berufsrechtsschutz: Versicherungsbeiträge können als Werbungskosten abgesetzt werden

Kommt es zu Konflikten mit dem Arbeitgeber, z.B. wegen einer ungerechtfertigten Abmahnung, einer Kündigung, eines unangemessenen Arbeitszeugnisses, Diskriminierung am Arbeitsplatz oder ausbleibenden Lohnzahlungen, muss der Arbeitnehmer für Rechtsberatung und -verteidigung häufig tief in die Tasche greifen. Absichern lässt sich dieses Risiko über eine Berufsrechtsschutzversicherung, die dann die Kosten für einen Anwalt bzw. ein Gerichtsverfahren übernimmt.

Kommt es zu Konflikten mit dem Arbeitgeber, z.B. wegen einer ungerechtfertigten Abmahnung, einer Kündigung, eines unangemessenen Arbeitszeugnisses, Diskriminierung am Arbeitsplatz oder ausbleibenden Lohnzahlungen, muss der Arbeitnehmer für Rechtsberatung und -verteidigung häufig tief in die Tasche greifen. Absichern lässt sich dieses Risiko über eine Berufsrechtsschutzversicherung, die dann die Kosten für einen Anwalt bzw. ein Gerichtsverfahren übernimmt.

Das Finanzamt (FA) erkennt Kosten für eine Rechtsschutzversicherung als Werbungskosten an, wenn mit ihr berufliche Risiken und Einnahmequellen abgesichert werden. Aus diesem Grund ist ein Berufsrechtsschutz steuerlich absetzbar. Viele Rechtsschutzversicherungen werden jedoch als Kombipaket angeboten; in diesem Fall ist nur der Beitragsanteil für den Berufsrechtsschutz steuerlich absetzbar. Manche Versicherer weisen diesen von selbst auf der Beitragsrechnung aus.

Hinweis: Steuerzahler sollten ihre Versicherungsunterlagen dahin gehend prüfen und im Zweifel beim Versicherer eine Beitragsaufschlüsselung unterteilt nach beruflichen und privaten Anteilen anfordern, um den absetzbaren Anteil belegen zu können. Ohne diese Aufteilung kann das FA den Abzug ablehnen. Es kann aber durchaus vorkommen, dass eine eigene Schätzung des prozentualen Anteils ohne Nachweis akzeptiert wird.

Ein greifbarer steuerlicher Vorteil entsteht aus dem Abzug von Berufsrechtsschutzkosten nur, wenn durch die Kosten die Werbungskostenpauschale von derzeit 1.230 EUR im Jahr überschritten wird. Zu den weiteren berufsbezogenen Werbungskosten zählen bspw. Fahrtkosten, Homeoffice-Pauschale, Arbeitszimmer, Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, sowie Bewerbungs- oder Fortbildungsausgaben.

Hinweis: Wer keinen Berufsrechtsschutz besitzt, kann die selbst getragenen Anwalts- und Gerichtskosten eines Berufsrechtsstreits ebenfalls als Werbungskosten absetzen, da auch diese in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)