Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine August 2025

15.08.Grundsteuer**
Gewerbesteuer**
11.08.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.08. bzw. 18.08.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine September 2025

10.09.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.09.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2025; ** für das III. Quartal 2025]

Fristversäumnis: Grundsätze für die Berechnung von Verspätungszuschlägen

Das Steuerrecht gibt bestimmte einzuhaltende Fristen vor, sei es für Steuerklärungen oder auch Voranmeldungen. Werden diese überschritten, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen. Damit soll dem Steuerpflichtigen ein Fristversäumnis "schmerzhafter" gemacht und er zur Einhaltung der Frist beim nächsten Mal angeleitet werden. Aber wie berechnet sich eigentlich dieser Verspätungszuschlag? Macht es einen Unterschied, ob man die jährliche Umsatzsteuererklärung oder die monatliche/quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldung zu spät abgibt? Das Finanzgericht Köln (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob das Finanzamt die Höhe des Verspätungszuschlags richtig ermittelt hatte.

Das Steuerrecht gibt bestimmte einzuhaltende Fristen vor, sei es für Steuerklärungen oder auch Voranmeldungen. Werden diese überschritten, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen. Damit soll dem Steuerpflichtigen ein Fristversäumnis "schmerzhafter" gemacht und er zur Einhaltung der Frist beim nächsten Mal angeleitet werden. Aber wie berechnet sich eigentlich dieser Verspätungszuschlag? Macht es einen Unterschied, ob man die jährliche Umsatzsteuererklärung oder die monatliche/quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldung zu spät abgibt? Das Finanzgericht Köln (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob das Finanzamt die Höhe des Verspätungszuschlags richtig ermittelt hatte.

Die Klägerin im Besprechungsfall betreibt ein Handelsunternehmen. Sie war in den Jahren 2018 und 2019 zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Die zunächst bestehende Dauerfristverlängerung für die Abgabe wurde auf Antrag der Klägerin zum 08.04.2019 beendet. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli 2019 reichte sie erst am 10.09.2019 beim Finanzamt ein. Da sie bereits vorher Voranmeldungen verspätet abgegeben hatte, setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag für Juli 2019 fest. Die Klägerin legte gegen die Höhe des Zuschlags Einspruch ein.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags richtet sich nach dem Gesetz. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist monatlich oder vierteljährlich abzugeben und bezieht sich nicht auf ein Kalenderjahr. Die Klägerin kam ihrer Pflicht zur Abgabe der Voranmeldung für Juli 2019 nicht fristgerecht nach. Sie hat auch keine Entschuldigungsgründe vorgetragen. Die Höhe des Verspätungszuschlags bemisst sich nach dem Gesetz. Maßgebend sind Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer. Das Finanzamt hat das ihm dabei eingeräumte Ermessen nach Ansicht des Gerichts fehlerfrei ausgeübt. Somit ist die Höhe nicht zu beanstanden.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Behinderten-Pauschbetrag: Auch Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 profitieren

Eine Behinderung bringt im Alltag häufig erhöhte Kosten mit sich. Um Betroffene steuerlich zu entlasten, gewährt der Fiskus ihnen einen Behinderten-Pauschbetrag. Seit 2021 kann dieser Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 bei der Einkommensteuerveranlagung beansprucht werden. Es gilt folgende Staffelung:

Eine Behinderung bringt im Alltag häufig erhöhte Kosten mit sich. Um Betroffene steuerlich zu entlasten, gewährt der Fiskus ihnen einen Behinderten-Pauschbetrag. Seit 2021 kann dieser Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 bei der Einkommensteuerveranlagung beansprucht werden. Es gilt folgende Staffelung:

GdB Pauschbetrag in EUR
20 384
von 25 und  30 620
von 35 und  40 860
von 45 und  50 1.140
von 55 und  60 1.440
von 65 und  70 1.780
von 75 und  80 2.120
von 85 und  90 2.460
von 95 und 100 2.840
Blinde, taubblinde und hilflose behinderte Personen 7.400

 

Wer als pflegebedürftige Person unter schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leidet und in die Pflegegrade 4 oder 5 eingestuft ist, wird einer hilflosen Person mit dem Merkzeichen "H" gleichgestellt und kann daher ebenfalls jährlich 7.400 EUR als Pauschbetrag geltend machen - und zwar ohne einen Grad der Behinderung feststellen lassen zu müssen. Hierfür benötigen die Betroffenen den Bescheid der Pflegekasse, in dem die Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 dokumentiert ist. Sie müssen keine Feststellung einer Behinderung mit dem Merkzeichen "H" beantragen.

Hinweis: Wer den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen möchte, muss zwingend eine Einkommensteuererklärung für das entsprechende Jahr beim Finanzamt abgeben und die Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" ausfüllen. Auch wenn ein entsprechender GdB oder Pflegegrad erst Mitte oder Ende eines Jahres festgestellt wird, gewährt das Finanzamt den Pauschbetrag in voller Höhe für das gesamte Jahr.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Familiengenossenschaft: Private Ausgaben sind steuerlich kritisch zu betrachten

In jüngster Zeit werden zunehmend sogenannte Familiengenossenschaften gegründet. Diese bestehen im Kern aus Angehörigen einer Familie und sind dadurch gekennzeichnet, dass sie umfangreiche Aufwendungen tätigen, die der privaten Lebensführung ihrer Mitglieder zugerechnet werden können. Dazu zählen beispielsweise Kosten für Fahrzeuge, Urlaubsreisen, Freizeitaktivitäten, maßgeschneiderte Kleidung, Haustiere oder Bauvorhaben wie Garagen, Saunen oder Swimmingpools auf den Grundstücken der Mitglieder.

In jüngster Zeit werden zunehmend sogenannte Familiengenossenschaften gegründet. Diese bestehen im Kern aus Angehörigen einer Familie und sind dadurch gekennzeichnet, dass sie umfangreiche Aufwendungen tätigen, die der privaten Lebensführung ihrer Mitglieder zugerechnet werden können. Dazu zählen beispielsweise Kosten für Fahrzeuge, Urlaubsreisen, Freizeitaktivitäten, maßgeschneiderte Kleidung, Haustiere oder Bauvorhaben wie Garagen, Saunen oder Swimmingpools auf den Grundstücken der Mitglieder.

Die Mitglieder (und Steuerpflichtigen) dieser Familiengenossenschaften vertreten gemeinhin die Ansicht, dass solche Aufwendungen zulässig und als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Sie stützen dies auf § 1 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz, wonach die Genossenschaft den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale und kulturelle Belange fördern soll. Daraus folgern sie auch eine volle Abzugsfähigkeit der Vorsteuer.

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) gibt hierzu eine differenzierte Stellungnahme ab. Im Folgenden wird lediglich die umsatzsteuerliche Behandlung betrachtet. Die Beurteilung des Vorsteuerabzugs von Familiengenossenschaften erfolgt ausschließlich auf Grundlage umsatzsteuerlicher Prinzipien, wobei maßgeblich ist, ob die Aufwendungen für unternehmerische oder für unternehmensfremde Tätigkeiten verwendet werden.

Ein Vorsteuerabzug ist nur für Leistungen zulässig, die für ein Unternehmen und dessen unternehmerische Tätigkeit eingesetzt werden. Aufwendungen, die der privaten Förderung der Mitglieder dienen, sind dem unternehmensfremden Bereich zuzuordnen und schließen folglich einen Vorsteuerabzug aus. Dabei ist es unerheblich, wie der Unternehmensgegenstand in der Satzung definiert ist oder wie das genossenschaftsrechtliche Verständnis der wirtschaftlichen Tätigkeit ausgestaltet ist.

Hinweis: Das BayLfSt bewertet Aufwendungen von Familiengenossenschaften, die der privaten Lebensführung der Mitglieder dienen, aus steuerlicher Sicht kritisch. Umsatzsteuerlich ist ein Vorsteuerabzug für diese Aufwendungen ausgeschlossen, da sie dem unternehmensfremden Bereich zuzurechnen sind.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Sichergestellte Festplatte: Finanzamt darf ungefilterte Daten der Staatsanwaltschaft nicht verwerten

In Zeiten, in denen die Kommunikation innerhalb von Unternehmen weitestgehend digital stattfindet, sind Festplatten ein wahrer Datenschatz, für den sich auch das Finanzamt interessiert. Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt aber, dass die Daten im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen können, wenn die jeweilige Festplatte in einem Ermittlungsverfahren außerhalb von Steuerstraftraten sichergestellt worden ist und von der Staatsanwaltschaft ungefiltert übersandt wird.

In Zeiten, in denen die Kommunikation innerhalb von Unternehmen weitestgehend digital stattfindet, sind Festplatten ein wahrer Datenschatz, für den sich auch das Finanzamt interessiert. Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt aber, dass die Daten im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen können, wenn die jeweilige Festplatte in einem Ermittlungsverfahren außerhalb von Steuerstraftraten sichergestellt worden ist und von der Staatsanwaltschaft ungefiltert übersandt wird.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Unternehmenskomplex, in den eine Kapitalgesellschaft nach zypriotischem Recht eingebunden war. Das Finanzamt (FA) beschäftigte sich im Rahmen einer bei der deutschen Anteilseigner-Gesellschaft stattfindenden Außenprüfung mit der Frage, ob die geschäftliche Leitung der zypriotischen Gesellschaft faktisch von Deutschland aus erfolgt war, so dass hierzulande eine unbeschränkte Steuerpflicht bestand. Der Prüfer richtete ein Amtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft, die gegen die Akteure bereits Ermittlungsverfahren wegen Vergehen nach dem Gesetz über den Wertpapierhandel führte.

Die Staatsanwaltschaft übersandte dem Prüfer eine im Ermittlungsverfahren sichergestellte Festplatte mit dem gespeicherten E-Mail-Verkehr der beteiligten Akteure; sie hatte die Daten vorher jedoch nicht nach relevanten Informationen gefiltert. Das FA leitete aus den Daten schließlich her, dass der zypriotische Geschäftsführer im Tagesgeschäft keine maßgebliche Rolle gespielt hatte und die Geschäfte faktisch von Deutschland aus geleitet worden waren.

Der BFH entschied nun, dass die Daten der sichergestellten Festplatte im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterlagen. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft die Festplatte auf Grundlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses rechtmäßig in Besitz genommen, einer Auswertung durch das FA stand jedoch entgegen, dass die Staatsanwaltschaft die Daten vor der Übersendung nicht durchgesehen hatte und somit nicht die für die strafrechtliche Ermittlung irrelevanten Daten herausgefiltert hatte. Die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien obliegt nach der Strafprozessordnung der Staatsanwaltschaft und bezweckt, dass nur verfahrensrelevante Informationen für eine vertiefte Analyse greifbar bleiben.

Eine übermäßige Datenerhebung soll vermieden werden. Die Übersendung der Festplatte ohne vorherige Filterung durch die Staatsanwaltschaft stellte nach Auffassung des BFH einen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff dar und führte zu einem qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverbot.

Hinweis: Der Grundrechtsschutz hinderte das FA somit daran, die Daten der Festplatte im Besteuerungsverfahren zugrunde zu legen. Ob auch ohne die Daten von einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland ausgegangen werden kann, muss das vorinstanzliche Finanzgericht nun in einem zweiten Rechtsgang klären.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Bürokratieentlastung im Außenhandel: Rückwirkende Anhebung der Intrahandelsstatistik-Anmeldeschwellen

Mit dem Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG) vom 27.02.2025 sowie der Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) vom 06.03.2025 wurden im Bereich der Außenhandelsstatistik wesentliche Entlastungen für Unternehmen eingeführt. Ziel ist es, die bürokratischen Belastungen durch die Meldung von Warenbewegungen innerhalb der EU zu reduzieren und die Verwaltung zu vereinfachen. Rückwirkend zum 01.01.2025 wurden die Anmeldeschwellen zur Intrahandelsstatistik (Intrastat) deutlich angehoben:

Mit dem Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG) vom 27.02.2025 sowie der Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) vom 06.03.2025 wurden im Bereich der Außenhandelsstatistik wesentliche Entlastungen für Unternehmen eingeführt. Ziel ist es, die bürokratischen Belastungen durch die Meldung von Warenbewegungen innerhalb der EU zu reduzieren und die Verwaltung zu vereinfachen. Rückwirkend zum 01.01.2025 wurden die Anmeldeschwellen zur Intrahandelsstatistik (Intrastat) deutlich angehoben:

  • Für Versendungen (Exporte in andere EU-Mitgliedstaaten): Die Meldepflicht gilt erst, wenn der Warenwert im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr 1 Mio. EUR überschreitet (bisher: 500.000 EUR).
  • Für Eingänge (Importe aus anderen EU-Mitgliedstaaten): Die Meldepflicht greift erst, wenn der Warenwert 3 Mio. EUR überschreitet (bisher: 800.000 EUR).

Überschreitet ein Unternehmen im laufenden Kalenderjahr eine dieser Schwellen, besteht ab dem Monat der Überschreitung eine Meldepflicht für die jeweilige Verkehrsrichtung. Unternehmen, die die neuen Schwellenwerte weder im Jahr 2024 noch bisher im Jahr 2025 überschritten haben, sind ab sofort von der Pflicht zur Abgabe der Intrastat-Anmeldungen befreit. Die Meldungen müssen erst bei Überschreiten der neuen Schwellenwerte wieder aufgenommen werden. Eine freiwillige weitere Meldung ist weiterhin möglich.

Durch die Anhebung der Schwellenwerte sinkt die Zahl der meldepflichtigen Unternehmen deutlich. Viele mittelgroße Firmen sind nun von der Meldepflicht befreit, was die Bürokratie erheblich reduziert. Auch die Bagatellgrenzen wurden erhöht, so dass vereinfachte Anmeldungen von Warenzusammenstellungen möglich sind. Es können sowohl genehmigungspflichtige als auch genehmigungsfreie Erleichterungen genutzt werden.

Das Änderungsgesetz schafft zudem Klarheit zu Meldepflichten, etwa zur Korrektur fehlerhafter Meldungen und zur Anmeldung von Teilsendungen. Ein aktualisierter Leitfaden zur Intrastat erklärt diese Neuerungen. Bereits abgegebene Intrastat-Meldungen für Januar 2025 bleiben gültig und müssen nicht neu eingereicht, aber bei Bedarf korrigiert werden.

Hinweis: Während in Deutschland die Schwellenwerte deutlich angehoben wurden, können sie sich in anderen EU-Ländern abweichend entwickeln. Unternehmen sollten daher die jeweiligen nationalen Vorschriften prüfen, um ihre Meldepflichten zu erfüllen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Ein gar nicht so feiner Unterschied: Zur Höhe von Aussetzungszinsen bzw. Nachzahlungszinsen

Schulden Sie dem Finanzamt Geld, müssen Sie nach einer bestimmten Zeit Zinsen auf diesen Geldbetrag zahlen. Dabei macht es einen großen Unterschied, ob Sie selbst die Aussetzung der Zahlung beantragt haben oder sich die Nachzahlung erst später ergibt. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2024 entschieden, dass ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat für die Aussetzung eines Geldbetrags unproblematisch ist (dort ging es um den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021). Für Nachzahlungszinsen war in dem Zeitraum nur ein Zinssatz von 0,15 % zu veranschlagen. Das Finanzgericht Köln (FG) musste kürzlich entscheiden, ob diese unterschiedlichen Zinssätze gerechtfertigt sind.

Schulden Sie dem Finanzamt Geld, müssen Sie nach einer bestimmten Zeit Zinsen auf diesen Geldbetrag zahlen. Dabei macht es einen großen Unterschied, ob Sie selbst die Aussetzung der Zahlung beantragt haben oder sich die Nachzahlung erst später ergibt. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2024 entschieden, dass ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat für die Aussetzung eines Geldbetrags unproblematisch ist (dort ging es um den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021). Für Nachzahlungszinsen war in dem Zeitraum nur ein Zinssatz von 0,15 % zu veranschlagen. Das Finanzgericht Köln (FG) musste kürzlich entscheiden, ob diese unterschiedlichen Zinssätze gerechtfertigt sind.

Das Finanzamt setzte gegenüber den Antragstellern Aussetzungszinsen für die Monate Februar 2023 bis November 2024 fest und legte hierbei einen monatlichen Zinssatz von 0,5 % zugrunde. Die Antragsteller legten Einspruch ein und beantragten, die Zinsen in Höhe von 0,35 % (Differenzbetrag zwischen 0,5 % und 0,15 %) von der Vollziehung auszusetzen. Sie begründeten dies - unter Berufung auf den BFH-Beschluss aus dem Jahr 2024 - mit ernstlichen Zweifeln an der unterschiedlichen Verzinsung von Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass sich der BFH-Beschluss nur auf Zinsen für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021 beziehe. Auch gebe es spätestens seit dem 01.01.2023 keine Niedrigzinsphase mehr.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Antragsteller müssen die geforderten weiteren Zinsen vorläufig nicht zahlen. Das FG hat schon deshalb hinreichende Zweifel an der Höhe der angefochtenen Zinsen, da der BFH eine von der Ansicht der Finanzverwaltung abweichende Auffassung vertritt. Nicht nur eine anhaltende Niedrigzinsphase habe laut BFH Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen begründet, vielmehr habe der BFH auch die unterschiedliche Höhe der Zinssätze ab 2019 beanstandet. Daher sind nach Auffassung des Gerichts ernstliche Zweifel angebracht, wenn über die Höhe der Aussetzungszinsen gestritten wird.

Hinweis: Das Finanzamt hatte die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Beschwerde einzulegen, nahm diese jedoch nicht wahr.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Steuertermine September 2025

Steuertermine September 2025
10.09.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.09.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2025; ** für das III. Quartal 2025]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 08/2025)

Steuertermine August 2025

Steuertermine August 2025
11.08.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.08.Grundsteuer**
Gewerbesteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.08. bzw. 18.08.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 07/2025)

NS-Verfolgtenentschädigung: Zinsen bis zur Ablehnung eines Restitutionsanspruchs sind keine Kapitaleinkünfte

Verfolgte des Nationalsozialismus werden im Rahmen der deutschen Wiedergutmachungspolitik materiell entschädigt. Rechtsgrundlage hierfür ist u.a. das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG), das seit 2004 eine Verzinsung von Entschädigungsleistungen mit 6 % pro Jahr vorsieht.

Verfolgte des Nationalsozialismus werden im Rahmen der deutschen Wiedergutmachungspolitik materiell entschädigt. Rechtsgrundlage hierfür ist u.a. das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG), das seit 2004 eine Verzinsung von Entschädigungsleistungen mit 6 % pro Jahr vorsieht.

Beteiligte einer Erbengemeinschaft haben vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nun ein wichtiges Urteil zur Steuerfreistellung dieser Zinsen erstritten. Im vorliegenden Fall war der Erblasser jüdischer Firmeninhaber eines Bankhauses gewesen, der im Jahr 1938 von den nationalsozialistischen Machthabern gezwungen worden war, keine Geschäfte mehr zu tätigen und das Unternehmen aus dem Handelsregister löschen zu lassen. Die Erben hatten im Jahr 1991 wegen des verfolgungsbedingten Eigentumsverlusts die Rückübertragung des Unternehmens beantragt. 2017 hatte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) diesen Restitutionsantrag abgelehnt, da die Rückgabe des Bankhauses wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen war.

Das Amt gestand der Erbengemeinschaft 2018 aber eine Entschädigung nach dem NS-VEntschG in Höhe von 514.119 EUR zu. Zusätzlich zahlte es Zinsen nach dem NS-VEntschG von 447.283 EUR (für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2018). Enthalten waren darin Zinsen von 416.436 EUR, die allein bis zur Ablehnung des Restitutionsantrags im Jahr 2017 aufgelaufen waren. Die Erbengemeinschaft war der Auffassung, dass nicht nur der Entschädigungsbetrag, sondern auch die Zinsen bis zur Ablehnung des Restitutionsantrags steuerfrei gestellt werden müssen.

Der BFH gab den Erben recht und erklärte, dass die Zinsen für diesen Zeitraum kein geleistetes Entgelt für eine Kapitalüberlassung und somit nicht steuerbar gewesen seien. Eine Kapitalforderung war im vorliegenden Fall erst mit der Ablehnung des Restitutionsantrags der Erbengemeinschaft und der Entscheidung auf Entschädigungszahlung entstanden. Davor war der Anspruch lediglich auf Restitution, somit auf Rückübertragung der zum früheren Bankhaus gehörenden Vermögensgegenstände gerichtet (Sachleistungsanspruch). Die Zinsen waren somit kein Entgelt für eine vorenthaltene Geldleistung, sondern eine Entschädigung für einen erlittenen Nachteil.

Hinweis: Versteuert werden mussten somit nur die Zinsen, die nach Ablehnung des Restitutionsanspruchs aufgelaufen waren, da sie ab diesem Zeitpunkt für eine Kapitalüberlassung gezahlt worden waren.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Grundstücksschenkung: Inwieweit der Bebauungszustand eine Rolle spielt

Bei einer Schenkung fällt in der Regel Schenkungsteuer an. Beinhaltet die Schenkung eine Sache, kann die Schenkungsteuer dafür sogar so hoch sein, dass Sie unter Umständen etwas veräußern müssen, um die Steuer zu bezahlen. Ist ein Unternehmen Teil der Schenkung, möchte der Gesetzgeber, dass das Unternehmen bestehen bleibt und weitergeführt wird. Daher gibt es Regelungen, wonach bestimmte Teile des Unternehmens ganz oder teilweise von der Steuer befreit werden können. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein zum Unternehmen gehörendes Grundstück begünstigt ist oder nicht.

Bei einer Schenkung fällt in der Regel Schenkungsteuer an. Beinhaltet die Schenkung eine Sache, kann die Schenkungsteuer dafür sogar so hoch sein, dass Sie unter Umständen etwas veräußern müssen, um die Steuer zu bezahlen. Ist ein Unternehmen Teil der Schenkung, möchte der Gesetzgeber, dass das Unternehmen bestehen bleibt und weitergeführt wird. Daher gibt es Regelungen, wonach bestimmte Teile des Unternehmens ganz oder teilweise von der Steuer befreit werden können. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein zum Unternehmen gehörendes Grundstück begünstigt ist oder nicht.

Der Vater des Klägers gründete im Jahr 2017 eine GmbH & Co. KG. Von dem eingelegten Geld wurden zwei Grundstücke erworben. Darauf wurden Ferienhäuser gebaut. Zum 31.12.2019, vor Abschluss der Baumaßnahmen, schenkte der Vater dem Kläger und dessen Bruder seine Gesellschaftsanteile. Im Juli 2020 erfolgte die erstmalige Vermietung. Mit der Vermietung und Vermarktung wurde ein Dienstleister beauftragt. Nach Ansicht des Finanzamts lag kein begünstigtes Vermögen vor, da die Grundstücke zur Überlassung an Dritte erworben wurden.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Senats handelt es sich bei den Grundstücken um begünstigtes Vermögen. Die Grundstücke waren am Übertragungsstichtag noch nicht Dritten zur Nutzung überlassen. Auf die beabsichtigte Nutzung kommt es nicht an, da nur der Zustand im Übertragungszeitpunkt relevant ist. Dies entspricht auch der Systematik der Steuerbefreiung, da bei noch ungenutzten Grundstücken die zukünftige Art der Nutzung, Einordnung und Rückausnahme noch nicht bekannt ist. Ausschlaggebend ist die Nutzung am Stichtag der Steuerentstehung.

Es liegt auch keine missbräuchliche Steuergestaltung vor. Die Übertragung an dem gewählten Stichtag war nicht unangemessen, da sie weder schwerfällig, gekünstelt, unpraktikabel, überflüssig, ineffektiv noch widersinnig war. Außerdem behauptete der Kläger, die Übertragung in 2019 sei krankheitsbedingt zum Ablauf des Jahres vorgenommen worden.

Hinweis: Lassen Sie sich bei Vornahme oder Empfang einer größeren Schenkung unbedingt steuerlich beraten, um über alle Konsequenzen Bescheid zu wissen!

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)