Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juni 2026

10.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.06.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2026; ** für das II. Quartal 2026]

Steuertermine Juli 2026

10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2026; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2026]

Kirchensteuerpflicht: Wann liegt ein Wiedereintritt in die Kirche vor?

Wer Mitglied einer Kirche ist, muss hierzulande Kirchensteuern zahlen - und zwar nicht zu knapp: Der Steuersatz liegt in Bayern und Baden-Württemberg derzeit bei 8 %, in den übrigen Bundesländern bei 9 % der veranlagten Einkommensteuer. In einem skurrilen Fall aus Bayern hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Wiedereintritt in die Kirche anzunehmen ist.

Wer Mitglied einer Kirche ist, muss hierzulande Kirchensteuern zahlen - und zwar nicht zu knapp: Der Steuersatz liegt in Bayern und Baden-Württemberg derzeit bei 8 %, in den übrigen Bundesländern bei 9 % der veranlagten Einkommensteuer. In einem skurrilen Fall aus Bayern hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Wiedereintritt in die Kirche anzunehmen ist.

Vorliegend hatte sich der Kläger gegen seine für die Jahre 2012 bis 2018 festgesetzte evangelische Kirchensteuer gewandt. Er konnte vor Gericht nachweisen, dass er 1973 tatsächlich aus der Kirche ausgetreten war. Das Kirchensteueramt war jedoch von seinem Wiedereintritt im Jahr 1985 ausgegangen. Es stützte sich dabei v.a. auf einen alten Karteikarteneintrag aus einem in der Bayerischen Kirche geführten Verzeichnis der Wiedereintritte. Interessant war, dass der (damals noch in Baden-Württemberg wohnende) Mann einen Monat nach dem Karteikarteneintrag tatsächlich kirchlich in Bayern geheiratet hatte - in der Heiratsurkunde stand "evangelisch-lutherisch".

Das Kirchensteueramt verwies zur Untermauerung des Wiedereintritts zudem auf den Umstand, dass der Kläger über viele Jahre hinweg klaglos seine Kirchensteuer gezahlt hatte und sich erst jetzt gegen die Steuerfestsetzung wandte. Das Finanzgericht München (FG) ging in erster Instanz ebenfalls von einem Wiedereintritt des Manns in die Kirche aus und wies die Klage ab.

Der BFH hat dieses Urteil nun jedoch aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Die finanzgerichtlichen Feststellungen zum innerkirchlichen Recht reichten nach Ansicht der Bundesrichter nicht aus, um einen Wiedereintritt zu begründen. Die einschlägigen Regelungen zur Kirchenmitgliedschaft gehören zu den "eigenen Angelegenheiten" der Religionsgemeinschaft. Daher darf das FG den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts nicht nach seinen eigenen Vorstellungen auslegen, sondern muss diese so anwenden, wie dies die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen tun.

Hinweis: Im zweiten Rechtsgang wird das FG nun klären müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ehemaliges Kirchenmitglied, das seinen damaligen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hatte, einen Wiedereintritt in die evangelische Kirche gegenüber einem bayerischen Pfarrer erklären konnte.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter

Eine sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Sie setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet oder in einer Gesellschaft eingebracht wird. Damit die Regelung anwendbar ist, muss der Erwerber allerdings die Absicht haben, den Betrieb fortzuführen. Eine sofortige Abwicklung des Unternehmens ist somit nicht umsatzsteuerlich begünstigt, wohl jedoch eine betriebswirtschaftliche Neuausrichtung.

Eine sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Sie setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet oder in einer Gesellschaft eingebracht wird. Damit die Regelung anwendbar ist, muss der Erwerber allerdings die Absicht haben, den Betrieb fortzuführen. Eine sofortige Abwicklung des Unternehmens ist somit nicht umsatzsteuerlich begünstigt, wohl jedoch eine betriebswirtschaftliche Neuausrichtung.

Wird ein Unternehmen mehrfach hintereinander übertragen (Durchgangserwerb), muss die Fortführungsabsicht nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) beim Letzterwerber vorliegen. Verpachtet der Erwerber das Unternehmen, kann die Fortführungsabsicht jedoch nicht vom Pächter verwirklicht werden. Geklagt hatte eine GmbH & Co. KG, die ihren Betrieb der Fischverarbeitung und Fischzuscht an zwei Unternehmer veräußert hatte, die den Betrieb anschließend an eine GmbH verpachtet hatten.

Der BFH urteilte, dass die erforderliche Fortführungsabsicht nicht daraus abgeleitet werden darf, dass die GmbH das Unternehmen als Pächterin mit den gepachteten Gegenständen fortführen wollte. Die Fortführungsabsicht muss vielmehr bei einer Person bestehen, die auch in der Lage wäre, die betroffene Geschäftstätigkeit abzuwickeln - hierzu zählt ein Pächter nicht.

Hinweis: Der BFH konnte vorliegend keine abschließende Entscheidung treffen, ob der Umsatzsteuerzugriff auf die Geschäftsveräußerung ausbleiben durfte, da noch Unklarheiten darüber bestanden, wie und durch wen der Betrieb unmittelbar nach der Veräußerung fortgeführt worden war. Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht München diese Feststellungen nachzuholen haben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Berechnung der Klagefrist: Datumsstempel der Post entkräftet vermutete Bekanntgabe nach vier Tagen

Wenn das Finanzamt (FA) eine Einspruchsentscheidung per Post verschickt, gilt diese bei Inlandszustellung am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dieser Bekanntgabezeitpunkt ist wichtig für die Berechnung der einmonatigen Klagefrist, denn er bestimmt über den Fristbeginn. Kann der Steuerzahler glaubhaft machen, dass er seine Amtspost tatsächlich erst später erhalten hat, kann er also zugleich auch einen späteren Beginn und somit ein späteres Ende seiner Klagefrist erwirken.

Wenn das Finanzamt (FA) eine Einspruchsentscheidung per Post verschickt, gilt diese bei Inlandszustellung am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dieser Bekanntgabezeitpunkt ist wichtig für die Berechnung der einmonatigen Klagefrist, denn er bestimmt über den Fristbeginn. Kann der Steuerzahler glaubhaft machen, dass er seine Amtspost tatsächlich erst später erhalten hat, kann er also zugleich auch einen späteren Beginn und somit ein späteres Ende seiner Klagefrist erwirken.

Einer GmbH aus Niedersachsen ist dies nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gelungen. In ihrem Fall hatte das FA mit Einspruchsentscheidung vom 07.02.2025 ablehnend über einen Einspruch entschieden. Nach der Vier-Tage-Bekanntgabevermutung galt die Einspruchsentscheidung am 11.02.2025 als bekannt gegeben, so dass die einmonatige Klagefrist am 12.02.2025 begann und am 11.03.2025 endete. Die Klage der GmbH ging jedoch erst zwei Tage später - am 13.03.2025 - ein, woraufhin das Finanzgericht (FG) sie als unzulässig abwies. Die GmbH zog vor den BFH und legte den Briefumschlag der Einspruchsentscheidung vor, der von der Deutschen Post mit dem Datum "11.02.2025" gestempelt worden war.

Der BFH entschied, dass die GmbH damit die Bekanntgabevermutung entkräftet hatte. Von einer Bekanntgabe am 11.02.2025, wie sie das FG unter Rückgriff auf die Vier-Tages-Fiktion angenommen hatte, war aufgrund des taggleich aufgestempelten Datums der Post somit nicht mehr auszugehen. Da die tatsächliche Bekanntgabe an die GmbH damit erst später erfolgt sein musste, setzte die Klagefrist nach Überzeugung der Bundesrichter später ein, so dass die Klage am 13.03.2025 noch fristgerecht war.

Hinweis: Die Einspruchsentscheidung zeigt, dass Steuerzahler die Briefumschläge ihrer amtlichen Post aufbewahren sollten, wenn sie dagegen Rechtsmittel einlegen wollen. Die darauf aufgebrachte Stempelung kann zum Nachweis eines späteren Bekanntgabezeitpunkts dienen, so dass sich Verfahrensfristen verlängern.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2026)

Mündliche Verhandlung: Schlafender Richter begründet einen Verfahrensmangel

Wer sein Finanzamt verklagt, darf in unserem Rechtsstaat erwarten, dass sich ein Finanzgericht unvoreingenommen, ernsthaft und hellwach mit seinem Rechtsanliegen befasst. Da beruhigt es durchaus, dass der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat, dass ein schlafender Richter einen Verfahrensmangel begründet, der zur Urteilsaufhebung führt.

Wer sein Finanzamt verklagt, darf in unserem Rechtsstaat erwarten, dass sich ein Finanzgericht unvoreingenommen, ernsthaft und hellwach mit seinem Rechtsanliegen befasst. Da beruhigt es durchaus, dass der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat, dass ein schlafender Richter einen Verfahrensmangel begründet, der zur Urteilsaufhebung führt.

Der zugrunde liegende Fall spielte vor dem Finanzgericht des Lands Sachsen-Anhalt (FG): Ein ehrenamtlicher Richter war während der mündlichen Verhandlung eingeschlafen und hatte hörbar geschnarcht. Ein daneben sitzender Berufsrichter hatte ihn daraufhin zwar angestoßen und aufgeweckt. Das bis dahin mit den Prozessbeteiligten geführte Rechts- und Tatsachengespräch war aber nicht wiederholt worden. Das FG erließ ein Urteil, das nun jedoch vom BFH aufgehoben wurde.

Die Bundesrichter erklärten, dass das FG wegen der Träumerei des Ehrenamtlichen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Nach der Finanzgerichtsordnung müssen die beteiligten Richter körperlich und geistig in der Lage sein, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen, um sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ihre Überzeugung bilden zu können.

Ein schlafender Richter ist abwesend, wenn er den wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann. Hiervon kann jedoch erst ausgegangen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen fehlender Orientierung bestehen. Nur vorübergehend geschlossene Augen oder ein geneigter Kopf machen einen Richter jedoch nicht abwesend. Im vorliegenden Fall hatte der Richter offenkundig geschlafen, da auch die Berufsrichter seine Schnarchgeräusche bestätigt hatten.

Hinweis: Das FG muss den Fall nun in einem zweiten Rechtsgang neu verhandeln. Zu der Frage, wie Schlafdefiziten auf der Richterbank künftig vorgebeugt werden kann, hat sich der BFH allerdings nicht geäußert.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2026)

Neues aus Brüssel: Erhebung von Zöllen auf Kleinsendungen ab 01.07.2026

Ab dem 01.07.2026 gelten in der EU neue Zollvorschriften für Kleinsendungen. Doch was bedeutet das konkret für Onlinebestellungen aus dem Ausland? Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/382, mit der die bisherige Zollbefreiung für Waren mit einem Wert von bis zu 150 EUR abgeschafft wird. Ziel der Neuregelung ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten von EU-Händlern zu beseitigen, Missbrauch einzudämmen und die Kontrolle des stark wachsenden E-Commerce zu verbessern.

Ab dem 01.07.2026 gelten in der EU neue Zollvorschriften für Kleinsendungen. Doch was bedeutet das konkret für Onlinebestellungen aus dem Ausland? Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/382, mit der die bisherige Zollbefreiung für Waren mit einem Wert von bis zu 150 EUR abgeschafft wird. Ziel der Neuregelung ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten von EU-Händlern zu beseitigen, Missbrauch einzudämmen und die Kontrolle des stark wachsenden E-Commerce zu verbessern.

Bislang konnten Warensendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 150 EUR zollfrei in die EU eingeführt werden. Diese sogenannte De-minimis-Regelung wurde jedoch zunehmend ausgenutzt, etwa durch Unterbewertung oder künstliche Aufteilung von Sendungen. Angesichts des stark gestiegenen Importvolumens an kleinen Paketen und der inzwischen verfügbaren digitalen Zollsysteme gilt diese Befreiung als nicht mehr zeitgemäß und wird daher vollständig aufgehoben.

Als Übergangslösung gilt vom 01.07.2026 bis zum 01.07.2028 ein pauschaler Zollsatz von 3 EUR pro Warenkategorie für direkt an Verbraucher in der EU gelieferte Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 150 EUR. Maßgeblich ist die Anzahl der unterschiedlichen Warenkategorien nach Zolltarif-Unterpositionen (HS-6-Steller): Waren aus unterschiedlichen Kategorien werden jeweils einzeln verzollt, Waren derselben Kategorie nur einmal.

Mit der Neuregelung verfolgt die EU mehrere zentrale Ziele. Dazu zählen insbesondere die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen zugunsten europäischer Unternehmen, die Eindämmung von Betrugsfällen durch falsche Wertangaben oder künstliche Aufteilung von Sendungen sowie die Stärkung des Verbraucherschutzes durch verbesserte Sicherheits- und Gesundheitskontrollen. Darüber hinaus dient die Maßnahme auch der Sicherung von Einnahmen und dem Schutz der finanziellen Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten.

Hinweis: Die 3-EUR-Regelung ist als befristete Übergangslösung konzipiert, bis die umfassende Reform des EU-Zollsystems umgesetzt ist. Ein zentrales Element dieser Reform ist der geplante EU-Zolldatenhub, der voraussichtlich 2028 in Betrieb gehen soll. Mit dessen Einführung werden die pauschalen Zollsätze durch reguläre, differenzierte Zolltarife ersetzt. Sollte sich die Fertigstellung der IT-Infrastruktur verzögern, kann die Übergangsregelung entsprechend verlängert werden.
 
 
 

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2026)

Steuertermine Juli 2026

Steuertermine Juli 2026
10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2026; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2026]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 06/2026)

Lebzeitiger Pflichtteilsverzicht: Ratenweise Erfüllung einer Abfindung unterliegt nicht der Einkommensteuer

Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen nach Gerichtsmeinung kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.

Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen nach Gerichtsmeinung kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Eltern der Klägerin auf der Grundlage notarieller Übergabeverträge im Jahr 2002 und im Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück auf den Bruder der Klägerin übertragen. Der Bruder verpflichtete sich im Übergabevertrag vom Juli 2014 gegenüber den Eltern, der Klägerin ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses Geld war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014 und Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war.

Die Klägerin verzichtete gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Bruder übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder der Klägerin auf Zahlung des Gleichstellungsgelds an die Klägerin ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.

Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die der Klägerin im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Klägerin steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.

Dem trat der BFH jedoch entgegen, indem er die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung ablehnte. Rechtsgrund für den Erhalt auch der zweiten Teilzahlung ist allein der erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in fallenden Raten geleistet werden, nicht zu erzieltem Einkommen. Denn die Abfindung wurde der Klägerin außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechts (z.B. Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich der Schenkungsteuer unterliegen.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH schafft Rechtssicherheit für Eltern, die mit ihren Kindern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen vereinbaren. Das Urteil stellt klar, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Denkmalabschreibung: Steuerbegünstigung darf auf Baudenkmäler im Inland beschränkt werden

Wer ein Baudenkmal vermietet, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über eine bis zu 9-prozentige jährliche Abschreibung als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachgewiesen werden kann, dass es sich bei dem Objekt um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren.

Wer ein Baudenkmal vermietet, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über eine bis zu 9-prozentige jährliche Abschreibung als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachgewiesen werden kann, dass es sich bei dem Objekt um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren.

Vermieter von Baudenkmalen sollten wissen, dass die Denkmalabschreibung nur Immobilien im Inland erfasst. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass diese Beschränkung nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Geklagt hatten in Deutschland zusammen veranlagte Eheleute, die eine in Polen belegene, denkmalgeschützte Hofanlage aufwendig zu einer Hotelanlage mit Restaurant und Wellnesseinrichtung umgebaut hatten. Für das Betriebsgebäude wollten sie eine 9-prozentige Abschreibung abziehen. Sie vertraten die Auffassung, dass die Denkmalabschreibung nach dem deutschen Einkommensteuergesetz - entgegen dem Gesetzeswortlaut - auch Baudenkmale in anderen EU-Mitgliedstaaten erfassen müsse.

Der BFH lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass die Inlandsbeschränkung rechtlich zulässig sei. Die Bundesrichter verwiesen dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die zur vergleichbaren Denkmalabschreibung nach niederländischem Recht ergangen war.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Vermietetes Grundstück: Entgelt für Nießbrauchsverzicht muss als Entschädigung versteuert werden

Wer seine Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf die nächste Generation übertragen will, kann hierfür eine Schenkung unter Zurückbehalt eines Nießbrauchs in Betracht ziehen. Über die Nießbrauchseinräumung lässt sich erreichen, dass dem Schenker weiterhin ein Wohnrecht bzw. die Mieteinnahmen aus der Immobilie zustehen.

Wer seine Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf die nächste Generation übertragen will, kann hierfür eine Schenkung unter Zurückbehalt eines Nießbrauchs in Betracht ziehen. Über die Nießbrauchseinräumung lässt sich erreichen, dass dem Schenker weiterhin ein Wohnrecht bzw. die Mieteinnahmen aus der Immobilie zustehen.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass ein späterer entgeltlicher Verzicht auf das eingeräumte Nießbrauchsrecht allerdings teure steuerliche Folgen haben kann. Geklagt hatte eine Frau, die ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einer vermieteten Immobilie innehatte, so dass ihr die Mieteinnahmen zuflossen. Eigentümer der Immobilie war eine Erbengemeinschaft, der ihre Kinder angehörten. Nachdem die Erbengemeinschaft das Grundstück veräußert hatte, verzichtete die Frau auf ihr Nießbrauchsrecht und erhielt hierfür eine Entschädigung in Millionenhöhe. Das Finanzamt ging davon aus, dass die entgeltliche Ablösung des Nießbrauchsrechts als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist.

Der BFH verwarf diese Einordnung zwar, stufte das Entgelt aber als steuerbare und steuerpflichtige Entschädigung für entgehende Vermietungseinnahmen ein. Eine solche steuerliche Einordnung ist nach Gerichtsmeinung geboten, wenn der Nießbraucher das Grundstück - wie im Urteilsfall - zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Die Entschädigung tritt an die Stelle des ohne den Verzicht fortwährenden Zuflusses an Mieteinnahmen. Losgelöst von der Nutzung des Rechts zur Einkünfteerzielung kommt dem Nießbrauchsrecht als solchem kein eigenständiger Wert zu.

Hinweis: Unerheblich ist nach Auffassung des BFH zudem, ob der Nießbraucher bei Abschluss einer entsprechenden Verzichtsvereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden hatte. Somit kann auch ein freiwilliger Verzicht auf das Nießbrauchsrecht dazu führen, dass eine steuerbare und steuerpflichtige Entschädigung anzunehmen ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Immobilienmarkt: Preise für Wohnimmobilien stiegen im dritten Quartal 2025 um 3,3 %

Nach einer Preisdelle am Immobilienmarkt, die sich von Ende 2022 bis Anfang 2024 erstreckte, holen die Immobilienpreise wieder auf: Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland im dritten Quartal 2025 um durchschnittlich 3,3 % gegenüber dem 3. Quartal 2024 gestiegen sind. Damit stiegen die Preise zum vierten Mal in Folge gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal wieder an.

Nach einer Preisdelle am Immobilienmarkt, die sich von Ende 2022 bis Anfang 2024 erstreckte, holen die Immobilienpreise wieder auf: Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland im dritten Quartal 2025 um durchschnittlich 3,3 % gegenüber dem 3. Quartal 2024 gestiegen sind. Damit stiegen die Preise zum vierten Mal in Folge gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal wieder an.

Ein- und Zweifamilienhäuser verteuerten sich im Durchschnitt gegenüber dem Vorjahresquartal am stärksten in städtischen Kreisen (+ 3,6 %) und kreisfreien Großstädten (+ 3,5 %). Auch in dünn besiedelten ländlichen Kreisen stiegen die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser um 3,2 %. Für Eigentumswohnungen zahlten Käufer in städtischen Kreisen 4,7 % und in kreisfreien Großstädten 5,0 % mehr als im 3. Quartal 2024.

In dünn besiedelten ländlichen Kreisen kosteten Eigentumswohnungen im Schnitt 2,6 % mehr, während der Preisanstieg in dicht besiedelten ländlichen Kreisen für Eigentumswohnungen bei 5,5 % lag (+ 1,1 % für Ein- und Zweifamilienhäuser).

In den sieben größten Städten Deutschlands (Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart und Düsseldorf) stiegen die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser um 2,7 % und für Eigentumswohnungen um 2,8 % gegenüber dem Vorjahresquartal.

Gegenüber dem Vorquartal war der Preisanstieg für Ein- und Zweifamilienhäuser mit + 1,0 % in kreisfreien Großstädten am höchsten. Die Preise für Eigentumswohnungen verteuerten sich mit durchschnittlich + 3,1 % am stärksten in dicht besiedelten ländlichen Kreisen. Für Ein- und Zweifamilienhäuser in dicht besiedelten ländlichen Kreisen (- 0,5 %) und für Eigentumswohnungen in dünn besiedelten ländlichen Kreisen (- 0,9 %) wurden dagegen Preisrückgänge gegenüber dem Vorquartal beobachtet.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2026)