Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine August 2025

15.08.Grundsteuer**
Gewerbesteuer**
11.08.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.08. bzw. 18.08.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine September 2025

10.09.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.09.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2025; ** für das III. Quartal 2025]

Betriebsausgaben: Kleinflugzeug als "Firmenwagen"?

Wenn man als Geschäftsführer häufig unterwegs ist, macht es durchaus Sinn, einen Firmenwagen zu haben. Sind jedoch weite Strecken zurückzulegen, ist oftmals ein Flug die schnellste Option. So wie man ein Auto für sein Unternehmen erwerben kann, geht das natürlich auch mit einem Flugzeug. Aber ist das noch wirtschaftlich und angemessen? Muss das Finanzamt die Kosten akzeptieren? Das Finanzgericht Münster musste in einem solchen Fall entscheiden.

Wenn man als Geschäftsführer häufig unterwegs ist, macht es durchaus Sinn, einen Firmenwagen zu haben. Sind jedoch weite Strecken zurückzulegen, ist oftmals ein Flug die schnellste Option. So wie man ein Auto für sein Unternehmen erwerben kann, geht das natürlich auch mit einem Flugzeug. Aber ist das noch wirtschaftlich und angemessen? Muss das Finanzamt die Kosten akzeptieren? Das Finanzgericht Münster musste in einem solchen Fall entscheiden.

Die Klägerin, eine GmbH, erwarb im Jahr 2017 ein Kleinflugzeug, welches überwiegend vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer genutzt wurde. Da dieser keinen Flugschein besaß, wurden immer betriebsfremde Piloten engagiert und die Kosten als Betriebsausgaben geltend gemacht. Bei einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, die Ausgaben könnten, soweit sie als unangemessen anzusehen seien, nicht berücksichtigt werden. Nur Kosten in Höhe der Entfernungspauschale, ein Stundenlohn von 10 EUR für einen Chauffeur und geschätzte Hotelkosten könnten berücksichtigt werden. Den darüber hinausgehenden Aufwand schloss die Betriebsprüfung vom Betriebsausgabenabzug aus.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts waren die Aufwendungen für das Kleinflugzeug nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht unangemessen. Die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers werde allenfalls nur in sehr eingeschränktem Maße berührt. Zudem habe das Flugzeug auch anderen Betriebsangehörigen zur Verfügung gestanden. Des Weiteren sei es in einem späteren Veranlagungszeitraum nach der Verlegung des Firmensitzes an einen verkehrsgünstigeren Ort veräußert worden. Zwar seien die Aufwendungen für das Flugzeug nicht unerheblich gewesen, jedoch habe die Klägerin einen positiven Beitrag des Flugzeugs für ihren Geschäftserfolg darlegen können.

Die Ansicht des Finanzamts, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung unter anderem ein Vergleich der Flugzeugkosten mit den Kosten für die Einstellung eines weiteren Geschäftsführers im Umfang der ersparten Zeit relevant sei, treffe nicht zu. Da der Geschäftsführer Namensgeber und Gründer der Klägerin gewesen, der Geschäftserfolg also eng mit seiner Person verbunden sei, könne eine Investition in seine Reisetätigkeiten "lohnender" sein als die Anstellung eines zweiten Geschäftsführers.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit: Petitions-Plattform kann das demokratische Staatswesen fördern

Wenn eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt, stehen ihr vielfältige Steuerbefreiungen und steuerliche Vergünstigungen zu - hervorzuheben sind hier die Befreiungen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Eine Gemeinnützigkeit ist nach der Abgabenordnung bei einer Förderung der Allgemeinheit gegeben - hierunter fällt u.a. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.

Wenn eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt, stehen ihr vielfältige Steuerbefreiungen und steuerliche Vergünstigungen zu - hervorzuheben sind hier die Befreiungen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Eine Gemeinnützigkeit ist nach der Abgabenordnung bei einer Förderung der Allgemeinheit gegeben - hierunter fällt u.a. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können auch Online-Plattformen gemeinnützig sein, die es den Nutzern ermöglichen, verschiedenste Petitionen oder Kampagnen zu formulieren und zur elektronischen Abstimmung zu stellen. Geklagt hatte ein Plattform-Betreiber, dem das Finanzamt die Gemeinnützigkeit aberkannt hatte. Das Amt hatte argumentiert, dass eine Petitions-Plattform nur dann das demokratische Staatswesen fördere, wenn sie ausschließlich an staatliche Stellen gerichtete Anliegen erfasst. Vorliegend konnten aber auch Anliegen online gestellt werden, die an nicht staatliche Stellen adressiert waren.

Der BFH erklärte jedoch, dass das demokratische Staatswesen durch die Online-Plattform durchaus gefördert werden konnte, sofern die Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen - auch parteipolitisch - neutral und ohne inhaltliche Wertung gefördert und sich dabei innerhalb des allgemeinen Rahmens des Gemeinnützigkeitsrechts bewegt hatten.

Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das vorinstanzliche Finanzgericht nun eine erneute gemeinnützigkeitsrechtliche Prüfung durchführen. Der BFH gab dem Gericht hierfür u.a. den zu prüfenden verfassungsrechtlichen Rahmen vor. Danach muss der Bedeutungsgehalt des demokratischen Staatswesens unter Berücksichtigung der Strukturprinzipien der bundesstaatlichen Verfassung (Art. 20 GG) ermittelt werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Milliardenbetrug in der Bargeldbranche: Bundesrechnungshof fordert häufigere Kassen-Nachschauen

Durch Steuerbetrug in bargeldintensiven Branchen entgehen dem deutschen Fiskus jährlich schätzungsweise Einnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe. Der Bundesrechnungshof (BRH) hat nun kritisiert, dass angesichts von Betrugsquoten von bis zu 80 % viel zu selten staatliche Kontrollen stattfinden.

Durch Steuerbetrug in bargeldintensiven Branchen entgehen dem deutschen Fiskus jährlich schätzungsweise Einnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe. Der Bundesrechnungshof (BRH) hat nun kritisiert, dass angesichts von Betrugsquoten von bis zu 80 % viel zu selten staatliche Kontrollen stattfinden.

Hinweis: Über eine Kassen-Nachschau kann die Finanzverwaltung unangekündigt und spontan die Kassenaufzeichnungen und -buchungen direkt vor Ort in den Betrieben prüfen. Über dieses Kontrollinstrument sollten ursprünglich jährlich 2,4 % aller Betriebe überprüft werden - dies sind aber lediglich rund 190.000 Betriebe pro Jahr, so dass jeder Betrieb damit durchschnittlich nur alle 42 Jahre mit einer Kassen-Nachschau rechnen müsste.

Der BRH kritisiert, dass die Finanzverwaltung tatsächlich nur höchstens 15.000 Kassen-Nachschauen pro Jahr durchführt. Für unehrliche Steuerzahler besteht also kaum ein Risiko, entdeckt zu werden. Eine präventive Wirkung kann die Kassen-Nachschau aus Sicht des BRH daher nicht entfalten.

Dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist es nach Auffassung des BRH nicht gelungen, mit den Bundesländern überhaupt Ziele für die Zahl der Kassen-Nachschauen und Grundlagen einer einheitlichen Ausgestaltung zu vereinbaren. Es hat diese Bemühungen auf unbestimmte Zeit verschoben. Der BRH erklärt, dass dies nicht hinnehmbar sei und das BMF die milliardenschweren Steuerausfälle in bargeldintensiven Branchen entschlossen eindämmen müsse.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Bilanzierungsregeln: Aktivierungsverbot einer später bestrittenen Schuld

Bei der Erstellung der Bilanz Ihres Unternehmens müssen Sie Forderungen aktivieren. In der Regel geschieht das im Umlaufvermögen, da die Forderungen meist zeitnah eingezogen werden. Beispiele hierfür sind Kundenforderungen oder kurzfristige Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen. Oftmals machen diese Forderungen einen großen Posten im Umlaufvermögen aus. Allerdings können und dürfen nicht alle Forderungen in der Bilanz aktiviert werden. Es gilt nämlich auch das Vorsichtsprinzip, wonach Forderungen, die zum Beispiel bestritten wurden, nicht aktiviert werden dürfen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein Ansatz vorzunehmen war oder nicht.

Bei der Erstellung der Bilanz Ihres Unternehmens müssen Sie Forderungen aktivieren. In der Regel geschieht das im Umlaufvermögen, da die Forderungen meist zeitnah eingezogen werden. Beispiele hierfür sind Kundenforderungen oder kurzfristige Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen. Oftmals machen diese Forderungen einen großen Posten im Umlaufvermögen aus. Allerdings können und dürfen nicht alle Forderungen in der Bilanz aktiviert werden. Es gilt nämlich auch das Vorsichtsprinzip, wonach Forderungen, die zum Beispiel bestritten wurden, nicht aktiviert werden dürfen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein Ansatz vorzunehmen war oder nicht.

Die Klägerin betrieb eine Unternehmensberatung. Der Gewinn hieraus wurde durch Bestandsvergleich ermittelt. Es wurde eine Bilanz erstellt. Diese Bilanz enthielt Forderungen gegenüber der Firma E aus Beratungsleistungen. Diese wurden in voller Höhe wertberichtigt. Das Finanzamt erkannte dies allerdings nicht an, weil weder ein Mahnverfahren noch Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden.

Die Klage vor dem FG war jedoch erfolgreich. Die Wertberichtigung war zulässig. In einem Schreiben des Rechtsanwalts der E wurden die Beratungsleistungen insgesamt bestritten, was im vorliegenden Fall entscheidend war. Grundsätzlich sind Forderungen eines Dienstleisters auf Bezahlung in dem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem dieser seine Dienstleistung vertragsgemäß erbracht hat. Auf Rechnungsstellung oder Fälligkeit kommt es nicht an. Die Klägerin durfte aufgrund des vollständigen Bestreitens durch die E im November 2014 die offenen Forderungen in der Steuerbilanz zum Bilanzstichtag 31.12.2014 nicht (mehr) aktivieren.

Es bestand insoweit kein Aktivierungswahlrecht, sondern sowohl für die Handels- als auch für die Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot. Daher wurden die einzelnen Forderungen durch eine Teilwertabschreibung auf null ausgebucht. Auch etwaige Erfolgsaussichten eines Gerichtsprozesses sind nicht von Bedeutung. Die Forderung kann nicht - auch nicht teilweise - aktiviert werden, weil durch das Schreiben des Anwalts der E die Ansprüche ernsthaft bestritten wurden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Einzelfallprinzip statt pauschaler Sanktion: EuGH nimmt die Folgen von Verstößen ins Visier

Wie weit dürfen Steuerbehörden bei formalen Verstößen gehen? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einer aktuellen Entscheidung wichtige Maßstäbe für den Umgang mit Pflichtverletzungen im Mehrwertsteuerrecht gesetzt. Eine automatische Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister allein aufgrund formaler Versäumnisse verstößt demnach gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit.

Wie weit dürfen Steuerbehörden bei formalen Verstößen gehen? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einer aktuellen Entscheidung wichtige Maßstäbe für den Umgang mit Pflichtverletzungen im Mehrwertsteuerrecht gesetzt. Eine automatische Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister allein aufgrund formaler Versäumnisse verstößt demnach gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit.

Im Besprechungsfall wurde ein bulgarisches Bauunternehmen nach einer Steuerprüfung im Jahr 2022 von der nationalen Steuerbehörde aus dem Mehrwertsteuerregister gestrichen. Grundlage waren mehrere Verstöße gegen steuerliche Pflichten. So hatte das Unternehmen im Zeitraum von 2013 bis 2018 wiederholt erklärte und geschuldete Mehrwertsteuer nicht gezahlt. Zum Teil resultierten diese Verstöße aus Streitigkeiten mit Geschäftspartnern, was das Unternehmen auch in einem Berufungsverfahren vorbrachte. Die Steuerbehörde hielt aber an der Streichung fest.

Das zuständige bulgarische Verwaltungsgericht legte daraufhin dem EuGH Fragen zur Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) vor - insbesondere dahin gehend, ob nationale Regelungen, die eine Streichung ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls erlauben, mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

Der EuGH stellte klar, dass Mitgliedstaaten zwar befugt sind, Maßnahmen zur Sicherstellung der Steuererhebung und Steuerbetrugsbekämpfung zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen jedoch mit den grundlegenden Prinzipien des EU-Rechts in Einklang stehen:

  • Verhältnismäßigkeit: Eine Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister darf nicht automatisch erfolgen. Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung, die die Art und Schwere des Verstoßes sowie mögliche mildere Maßnahmen berücksichtigt.
  • Rechtssicherheit: Steuerpflichtige müssen die Konsequenzen ihres Verhaltens eindeutig erkennen können. Sanktionen, die ohne umfassende Prüfung des Sachverhalts zur Beendigung der Registrierung führen, sind mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar.
  • Unionsrechtskonformität der nationalen Regelungen: Nationale Vorschriften, die formale Verstöße ohne individuelle Prüfung sanktionieren, verstoßen gegen die MwStSystRL.

Hinweis: Die Entscheidung stärkt die Rechte von Unternehmern gegen unverhältnismäßige Maßnahmen nationaler Steuerverwaltungen. Künftig müssen Behörden im Binnenmarkt Pflichtverletzungen individuell prüfen. Pauschale Sanktionen sind unzulässig.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Ambulanter Pflegedienst: Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung

Wenn man selbständig ist, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder man erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb. Entscheidender Unterschied zwischen beiden Varianten ist die Tatsache, dass auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch noch Gewerbesteuer gezahlt werden muss. Aber auch wenn man einen Gewerbebetrieb hat, kann es Ausnahmen von der Gewerbesteuer geben. So sind Pflegeheime unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste entscheiden, ob diese Regelung auch für ambulante Pflegedienste gilt.

Wenn man selbständig ist, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder man erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb. Entscheidender Unterschied zwischen beiden Varianten ist die Tatsache, dass auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch noch Gewerbesteuer gezahlt werden muss. Aber auch wenn man einen Gewerbebetrieb hat, kann es Ausnahmen von der Gewerbesteuer geben. So sind Pflegeheime unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste entscheiden, ob diese Regelung auch für ambulante Pflegedienste gilt.

Der Kläger betrieb einen ambulanten Pflegedienst und erzielte damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er erklärte einen positiven Gewerbeertrag und begehrte die Gewerbesteuerbefreiung. Die Pflegekosten für die betreuten Personen seien unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beihilfe in mehr als 40 % der Fälle von Sozialversicherungsträgern übernommen worden (Voraussetzung für die Gewerbesteuerbefreiung). Das Finanzamt gewährte jedoch keine Steuerbefreiung. Nach seiner Ansicht wurden die Pflegekosten nicht in mindestens 40 % der Fälle von den Sozialversicherungsträgern übernommen.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung lagen dem Gericht zufolge bei der ambulanten Pflegeeinrichtung des Klägers vor. Auch seien im Streitjahr in mindestens 40 % der Fälle die Pflegekosten von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen worden. Bei der Ermittlung dieses Prozentsatzes seien auch die Fälle zu berücksichtigen, bei denen die Kosten nicht vollständig, sondern nur überwiegend übernommen wurden.

Zudem sei auch allein die Kostenübernahme durch die Sozialversicherungsträger in 39,51 % der Fälle kaufmännisch auf 40 % aufzurunden, denn im Gesetz finde sich keine spezifische Rundungsregelung. Somit seien die Voraussetzungen der Gewerbesteuerfreiheit erfüllt.

Hinweis: Die Steuerbefreiung soll zu einer Kostenentlastung bei den entsprechenden Einrichtungen führen und als "Verschonungssubvention" mittelbar auch einen Anreiz für die Vornahme von Investitionen in diesem Bereich schaffen.

Information für: alle
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Achtung, Trickbetrug! Gefälschte Steuerpost fordert zu Zahlungen auf

Wer einen Brief vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in seinem Briefkasten vorfindet, vermutet erst einmal einen behördlichen Hintergrund. Bei ihnen ist momentan allerdings erhöhte Vorsicht geboten, denn Betrüger versenden verstärkt Schreiben im Namen des BZSt, in denen sie zu Steuerzahlungen aufgrund der verspäteten Abgabe der Steuererklärung 2023 auffordern.

Wer einen Brief vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in seinem Briefkasten vorfindet, vermutet erst einmal einen behördlichen Hintergrund. Bei ihnen ist momentan allerdings erhöhte Vorsicht geboten, denn Betrüger versenden verstärkt Schreiben im Namen des BZSt, in denen sie zu Steuerzahlungen aufgrund der verspäteten Abgabe der Steuererklärung 2023 auffordern.

Die gefälschte Post sieht auf den ersten Blick täuschend echt aus. Bei genauerer Betrachtung fallen jedoch einige Ungereimtheiten auf: Entscheidende Angaben sind in der Regel falsch oder fehlen ganz (z.B. die Steuernummer oder Identifikationsnummer). Auch die Datierung ist mitunter unschlüssig. Auf der ersten Seite wird behauptet, das Finanzamt habe das BZSt beauftragt, diesen Fall zu übernehmen. Weiterhin wird vorgetäuscht, die Steuererklärung für das Jahr 2023 sei zu spät eingegangen.

Aufgrund dieser falschen Tatsachen setzt der Absender einen Verspätungszuschlag fest und beruft sich dabei auf die Steuergesetzgebung. Auffällig ist zudem, dass der Adressat in der Anrede nicht namentlich angesprochen wird - die Schreiben beginnen mit "Sehr geehrte Steuerzahlerin und sehr geehrter Steuerzahler".

Hinweis: Solch allgemeine Anreden sind oft schon ein Hinweis auf Fälschungen. Das Finanzamt kennt den Namen und die Identifikationsnummer des Empfängers und verwendet diese in seiner Kommunikation.

Die zweite Seite der gefälschten Schreiben soll eine Rechnung darstellen. Der Leser wird aufgefordert, 350,11 EUR auf ein Konto zu überweisen. Auf der vermeintlichen Rechnung ist ein QR-Code zu finden, der vermutlich auf eine betrügerische Website von Cyberkriminellen führt. Zudem wird starker Druck aufgebaut, indem erklärt wird, dass der Empfänger nur zwei Tage Zeit habe, um die Überweisung zu tätigen. Sollte keine Zahlung erfolgen, würden den Adressaten weitere finanzielle Strafen drohen; auch von Pfändung ist die Rede.

Bei den Kontoangaben fällt auf, dass es sich nicht um eine deutsche Kontoverbindung handelt. Die IBAN deutscher Konten beginnt immer mit der Buchstabenkombination "DE". Auf dem Betrugsschreiben beginnt die Kontoverbindung indes mit "ES" - was für Spanien steht.

Hinweis: Die Steuerbehörden würden eine Zahlung niemals auf ein ausländisches Konto und nicht innerhalb von zwei Tagen einfordern. Auch mit einer Pfändung würden echte Finanzämter nicht vorschnell drohen. Betrügerische Schreiben lassen sich zudem entlarven, indem die eigene Identifikationsnummer oder Steuernummer mit den im Brief gemachten Angaben verglichen wird. Steuerzahler sollten wissen, dass ausnahmslos das örtliche Finanzamt für die Einkommensteuerveranlagung zuständig ist; das BZSt hat andere Aufgaben. Wer eine Fälschung vermutet, sollte sein zuständiges Finanzamt kontaktieren.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Aktuelle Steuerschätzung: Prognostizierte Einnahmen des Staats schrumpfen

Im Mai 2025 hat die 168. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen stattgefunden. Dieser Arbeitskreis ist ein unabhängiger Beirat des Bundesministeriums der Finanzen, der zweimal im Jahr zusammentritt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die erwarteten Steuereinnahmen insgesamt niedriger ausfallen als noch in der Steuerschätzung aus Oktober 2024 prognostiziert.

Im Mai 2025 hat die 168. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen stattgefunden. Dieser Arbeitskreis ist ein unabhängiger Beirat des Bundesministeriums der Finanzen, der zweimal im Jahr zusammentritt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die erwarteten Steuereinnahmen insgesamt niedriger ausfallen als noch in der Steuerschätzung aus Oktober 2024 prognostiziert.

Die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen entwickeln sich unter Berücksichtigung der bis Mai 2025 in Kraft getretenen Steuererleichterungen mit einem Volumen von 979,7 Mrd. EUR in diesem Jahr etwas schwächer als in der Oktober-Schätzung erwartet - über den gesamten Schätzzeitraum bis 2029 liegen die Steuereinnahmen im Vergleich zur Schätzung im Oktober 2024 durchschnittlich jährlich um rund 16 Mrd. EUR niedriger, davon ist mit Mindereinnahmen von durchschnittlich 7 Mrd. EUR für den Bund zu rechnen.

Gegenüber der Oktober-Schätzung ergeben sich diese Mindereinnahmen jedoch insbesondere durch die Berücksichtigung der seit der letzten Schätzung in Kraft getretenen Steuererleichterungen, maßgeblich zur Abfederung der kalten Progression. In den Planungen für den Haushalt sind diese absehbaren Veränderungen bereits berücksichtigt. Für die Haushaltsaufstellung ergeben sich somit keine Änderungen.

Hinweis: Der Steuerschätzung lagen die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Frühjahrsprojektion 2025 der Bundesregierung zugrunde. Neben bereits bestehenden konjunkturellen und strukturellen Belastungen haben die internationalen Handelskonflikte und die US-Zollpolitik die wirtschaftspolitische Unsicherheit weltweit erheblich erhöht.

Die damit verbundene Abschwächung der Weltwirtschaft trifft auch die deutschen Unternehmen. Das Bruttoinlandsprodukt dürfte daher laut Frühjahrsprojektion der Bundesregierung in diesem Jahr in realer Rechnung stagnieren (+ 0,0 %). 2026 wird wieder mit einem preisbereinigten Zuwachs der Wirtschaftsleistung gerechnet (+ 1,0 %). Diese Steigerung wird u.a. durch die Impulse aus dem Sondervermögen Infrastruktur erwartet.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Vertretungszwang: Sozialrichter kann sich nicht selbst vor dem BFH vertreten

Während Steuerzahler einen Rechtsstreit vor den Finanzgerichten noch selbst führen dürfen, müssen sie sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zwingend durch einen Prozessbevollmächtigten wie bspw. einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt vertreten lassen, denn hier gilt der sog. Vertretungszwang.

Während Steuerzahler einen Rechtsstreit vor den Finanzgerichten noch selbst führen dürfen, müssen sie sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zwingend durch einen Prozessbevollmächtigten wie bspw. einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt vertreten lassen, denn hier gilt der sog. Vertretungszwang.

Hinweis: Diese Regelung aus der Finanzgerichtsordnung soll sicherstellen, dass Rechtsbehelfe und Rechtsmittel vor dem BFH nur von Fachleuten eingelegt werden, die in der Lage sind, die Prozesssituation richtig einzuschätzen und das Verfahren sachgerecht zu führen. So soll zum einen das Gericht vor einer Flut unnötiger Prozesse geschützt und zum anderen auch der rechtssuchende Steuerzahler abgesichert werden, indem ihm fach- und sachkundige Vertreter zur Seite gestellt werden.

Nach einem neuen Beschluss des BFH gilt der Vertretungszwang vor dem BFH auch für einen aktiven Richter, der in eigener Sache vor dem BFH prozessiert. Geklagt hatte ein aktiver Sozialrichter, der sich selbst vertreten wollte. Der BFH erklärte jedoch, dass der Schutz des rechtssuchenden Steuerzahlers unterlaufen würfen, wenn bereits eine nachgewiesene juristische Ausbildung den Vertretungszwang aushebelt. Aktive oder pensionierte Richter dürfen daher nicht als Vertreter zugelassen werden. Der Vertretungszwang verletzt nach Gerichtsmeinung auch nicht die verfassungsrechtlich garantierte Rechtsschutzgarantie, denn die Anrufung des BFH wird durch den Zwang nicht unzumutbar erschwert.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Fehler in finanzgerichtlichen Entscheidungen: Bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist die Revision zuzulassen

Wer in einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) unterliegt, hat häufig die Möglichkeit, sich mit einer Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zu wenden. Nach der Finanzgerichtsordnung muss eine Revision u.a. zugelassen werden, wenn sie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Dies ist bspw. der Fall, wenn das Finanzgericht in seiner Entscheidung eine offensichtlich entscheidende Vorschrift außer Acht gelassen hat. Ein neuer Fall des BFH zeigt, wie eine solche greifbare Gesetzeswidrigkeit aussehen kann.

Wer in einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) unterliegt, hat häufig die Möglichkeit, sich mit einer Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zu wenden. Nach der Finanzgerichtsordnung muss eine Revision u.a. zugelassen werden, wenn sie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Dies ist bspw. der Fall, wenn das Finanzgericht in seiner Entscheidung eine offensichtlich entscheidende Vorschrift außer Acht gelassen hat. Ein neuer Fall des BFH zeigt, wie eine solche greifbare Gesetzeswidrigkeit aussehen kann.

Vorliegend hatten zusammen veranlagte Eheleute gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags geklagt. Das Niedersächsische FG hatte die Klage abgewiesen, sich aber nicht mit den Vorschriften der Abgabenordnung befasst, die für die Zuschlagsfestsetzung gegenüber mehreren Personen gelten.

Auf die Beschwerde der Eheleute hin ließ der BFH nun die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Die Bundesrichter sahen in der finanzgerichtlichen Entscheidung eine greifbare Gesetzeswidrigkeit. Da das FG die Vorschriften zur Zuschlagsfestsetzung gegenüber mehreren Personen komplett ausgeblendet hatte, obwohl diese im Fall der klagenden Eheleute entscheidungserheblich waren, litt das FG-Urteil an einem qualifizierten Rechtsfehler, der im allgemeinen Interesse einer Korrektur durch das Revisionsgericht bedarf. Das Urteil war in einem solchen Maße fehlerhaft, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden kann.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)