Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juni 2026

10.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.06.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2026; ** für das II. Quartal 2026]

Steuertermine Juli 2026

10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2026; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2026]

Anhebung zum 01.07.2026: Renten steigen bundesweit kräftig um 4,24 %

Gute Nachrichten für Ruheständler: Die Renten in Deutschland steigen zum 01.07.2026 um 4,24 %. Damit liegt die Rentenanpassung zum vierten Mal seit fünf Jahren über der Marke von 4 %. Grund für die spürbare Rentenanpassung ist die gute Lohnentwicklung.

Gute Nachrichten für Ruheständler: Die Renten in Deutschland steigen zum 01.07.2026 um 4,24 %. Damit liegt die Rentenanpassung zum vierten Mal seit fünf Jahren über der Marke von 4 %. Grund für die spürbare Rentenanpassung ist die gute Lohnentwicklung.

Hinweis: Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt - vorbehaltlich des Kabinettbeschlusses, der Zustimmung des Bundesrats und der abschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt - am 01.07.2026 in Kraft.

Insgesamt ergibt sich zum 01.07.2026 eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 40,79 EUR auf 42,52 EUR. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die diesjährige Rentenanpassung einen Anstieg um 77,85 EUR pro Monat.

Hinweis: Der Rentenwert gibt an, wie viel ein sog. Entgeltpunkt wert ist. Entgeltpunkte sammeln Versicherte über die Jahre entsprechend ihrem Verdienst. Wer in einem Jahr so viel verdient wie der Durchschnitt, bekommt dafür einen Punkt. Die Zahl der gesammelten Punkte multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert plus weitere Faktoren ergeben dann die Rente.

Steuerlich ist zu beachten, dass reguläre Rentenerhöhungen - anders als die anfängliche Rente - in voller Höhe steuerpflichtig sind. Je nach Jahr des Renteneintritts ergibt sich auch für die ursprüngliche anfängliche Rente ein immer umfassenderer Steuerzugriff, denn je später der Rentenbeginn erfolgt, desto größer ist der steuerpflichtige Teil der Rente: Während bei Renteneintritt vor 2005 noch ein steuerfreier Rentenanteil von 50 % galt und der auf dieser Basis ermittelte steuerfreie Betrag der Jahresbruttorente in den Folgejahren unverändert steuerfrei belassen werden konnte, können Ruheständler mit Renteneintritt 2026 nur noch einen steuerfreien Anteil von 16 % beanspruchen und in Folgejahre mitnehmen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Betriebsaufspaltung: Gewerbliche Tätigkeit schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus

Bei einer Betriebsaufspaltung wird ein Unternehmen in ein vermögensverwaltendes Besitzunternehmen (meist Einzelunternehmen oder GbR) und eine operative Betriebsgesellschaft (meist GmbH) aufgeteilt. Voraussetzung hierfür ist eine personelle und sachliche Verflechtung beider Unternehmen:

Bei einer Betriebsaufspaltung wird ein Unternehmen in ein vermögensverwaltendes Besitzunternehmen (meist Einzelunternehmen oder GbR) und eine operative Betriebsgesellschaft (meist GmbH) aufgeteilt. Voraussetzung hierfür ist eine personelle und sachliche Verflechtung beider Unternehmen:

  • Eine personelle Verflechtung liegt z.B. vor, wenn dieselben Personen beide Unternehmen beherrschen.
  • Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn das Besitzunternehmen der Betriebs-GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage überlässt, z.B. eine Immobilie.

Die Folge einer Betriebsaufspaltung ist, dass die Vermietung durch das Besitzunternehmen von einer privaten Vermögensverwaltung zu einer gewerblichen Tätigkeit umqualifiziert wird (Gewerbesteuerpflicht). Vorteil des Steuerkonstrukts ist, dass es die Haftungsbeschränkung der GmbH bei gleichzeitigem Schutz von Immobilien im Privatvermögen ermöglicht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine Betriebsaufspaltung einer wichtigen Gewerbesteuervergünstigung - der sog. erweiterten Kürzung - entgegensteht. Zum Hintergrund: Wenn ein Gewerbebetrieb Immobilien in seinem Betriebsvermögen hält, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen.

Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen - d.h., sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Gewerbe- und Grundsteuer in vollem Umfang vermieden wird. Damit die erweiterte Kürzung beansprucht werden kann, dürfen Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes aber nur eng definierte Nebentätigkeiten ausüben.

Nach Auffassung des BFH steht die Betriebsaufspaltung einer erweiterten Kürzung jedoch entgegen, da die Überlassung von Grundbesitz in diesem Fall als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird. Der Zweck der Besitzgesellschaft ist nicht auf eine begünstigte Vermögensverwaltung gerichtet, sondern auf die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr und auf die Teilnahme an der Wertschöpfung der Betriebsgesellschaft. Durch die enge Verflechtung nimmt letztlich auch das Besitzunternehmen durch seine Vermietung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil.

Hinweis: Die erweiterte Kürzung scheidet nach dem BFH-Beschluss auch dann aufgrund einer Betriebsaufspaltung aus, wenn die Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt und die Betriebsgesellschaft diese wiederum ausschließlich für Leistungen gegenüber der Besitzgesellschaft verwendet. Dies gilt nach Gerichtsmeinung jedenfalls dann, wenn die Betriebsgesellschaft daneben noch umfangreiche weitere Leistungen am Markt erbringt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Pflegepauschbetrag: Kann ein Bescheid über den Pflegegrad ein Grundlagenbescheid sein?

Für die steuerliche Praxis ist oft entscheidend, ob ein Bescheid als Grundlagenbescheid einzuordnen ist. Dieser bildet dann die Grundlage für den Erlass eines anderen, nämlich des sogenannten Folgebescheids. Ein typisches Beispiel ist die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften, etwa bei einer Beteiligung an einem Grundstück: Der dort festgestellte Gewinn ist die Grundlage für Ihre Einkommensbesteuerung. Das heißt, das Finanzamt muss den ermittelten Wert in Ihre Einkommensteuerveranlagung übernehmen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob der Bescheid über die Gewährung eines Pflegegrads auch ein Grundlagenbescheid ist.

Für die steuerliche Praxis ist oft entscheidend, ob ein Bescheid als Grundlagenbescheid einzuordnen ist. Dieser bildet dann die Grundlage für den Erlass eines anderen, nämlich des sogenannten Folgebescheids. Ein typisches Beispiel ist die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften, etwa bei einer Beteiligung an einem Grundstück: Der dort festgestellte Gewinn ist die Grundlage für Ihre Einkommensbesteuerung. Das heißt, das Finanzamt muss den ermittelten Wert in Ihre Einkommensteuerveranlagung übernehmen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob der Bescheid über die Gewährung eines Pflegegrads auch ein Grundlagenbescheid ist.

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin hat seit Juli 2013 einen Grad der Behinderung von 50, der auch in den Einkommensteuererklärungen 2021 und 2022 angegeben wurde. Zum 01.01.2017 wurde der Klägerin zudem Pflegegrad 2 und der Mutter des Klägers (die unter derselben Anschrift lebt) ab dem 01.09.2021 Pflegegrad 4 attestiert.

In den Einkommensteuererklärungen für 2021 und 2022 wurden jedoch keine Pflegepauschbeträge geltend gemacht. Erst mit der Einkommensteuererklärung 2023 reichten die Kläger die entsprechenden Bescheinigungen ein und machten die Pauschbeträge geltend. Zugleich beantragten Sie die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022. Das Finanzamt versagte jedoch eine Änderung, da die Einspruchsfrist abgelaufen sei und die Kläger es grob schuldhaft unterlassen hätten, die Pauschbeträge rechtzeitig geltend zu machen.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts stellen die Bescheide über den Pflegegrad Grundlagenbescheide dar. Diese ermöglichen eine Änderung der Einkommensteuerbescheide als Folgebescheide. Unerheblich ist dabei, dass sich die bindenden Feststellungen der Grundlagenbescheide nur auf eine einzelne Voraussetzung - nämlich den Pflegegrad - beziehen. Unschädlich ist auch, dass die Grundlagenbescheide bereits bei Erlass der Einkommensteuerbescheide vorlagen. Da die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pflegepauschbeträge vorlagen, konnten die übrigen Angaben für deren Berücksichtigung - wie zum Beispiel die Identifikationsnummern der beiden Gepflegten - im Klageverfahren nachgeholt werden.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Sollte bei Ihnen ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegen, prüfen wir gerne, ob eine Änderung bestandskräftiger Bescheide noch möglich ist.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Einkommensteuererklärung 2025: Beim E-Rezept gelten nun strengere Nachweispflichten

Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen will, muss künftig strengere Regeln bei der Nachweispflicht beachten. Für die Einkommensteuererklärung 2024 gab es beim E-Rezept noch eine Übergangsregelung, doch diese ist nun ausgelaufen: Ab der Steuererklärung 2025 akzeptieren die Finanzämter nur noch vollständige Apothekenbelege.

Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen will, muss künftig strengere Regeln bei der Nachweispflicht beachten. Für die Einkommensteuererklärung 2024 gab es beim E-Rezept noch eine Übergangsregelung, doch diese ist nun ausgelaufen: Ab der Steuererklärung 2025 akzeptieren die Finanzämter nur noch vollständige Apothekenbelege.

Zum Hintergrund: Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dazu zählen etwa Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente. Anerkannt werden allerdings nur unmittelbare Kosten für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung sind in der Regel nicht absetzbar. Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen möchte, muss einen Nachweis vorliegen haben. Früher wurde dafür das Rezept aus der Arztpraxis bzw. die ärztliche Verordnung akzeptiert.

Da das E-Rezept im Jahr 2024 das ausgedruckte Rezept ersetzt hat, ist dies aber nicht mehr möglich. Für den Veranlagungszeitraum 2024 hatte das Bundesfinanzministerium die Finanzämter noch angewiesen, als Nachweis für Krankheitskosten auch Quittungen ohne den Namen der steuerpflichtigen Person zu akzeptieren. Ab 2025 ist Schluss mit dieser Ausnahmeregelung. Als Nachweis für Krankheitskosten, die man von der Steuer absetzen möchte, muss der Apothekenbeleg nun zwingend folgende Angaben enthalten:

  • Name des Medikaments oder medizinischen Hilfsmittels
  • Art des Rezepts
  • Höhe der Zuzahlung
  • Name der steuerpflichtigen Person

Hinweis: Steuerzahler sollten daher beim Einlösen eines E-Rezepts unbedingt darauf achten, dass auch ihr Name auf dem Apothekenbeleg vermerkt ist. Ansonsten kann es passieren, dass das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt. Wer Apothekenbelege ohne seinen Namen aus dem vergangenen Jahr hat, kann die jeweilige Apotheke um einen Ersatzbeleg mit Namensnennung bitten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Internationale Unternehmensstrukturen: Wer ist der Steuerschuldner?

Wer schuldet die Mehrwertsteuer, wenn mehrere Unternehmen aus verschiedenen Ländern eng zusammenarbeiten und gemeinsam Leistungen erbringen? Mit dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst. Im Mittelpunkt stand die Klärung der Frage, welches Unternehmen bei grenzüberschreitenden Strukturen tatsächlich als Steuerpflichtiger anzusehen ist.

Wer schuldet die Mehrwertsteuer, wenn mehrere Unternehmen aus verschiedenen Ländern eng zusammenarbeiten und gemeinsam Leistungen erbringen? Mit dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst. Im Mittelpunkt stand die Klärung der Frage, welches Unternehmen bei grenzüberschreitenden Strukturen tatsächlich als Steuerpflichtiger anzusehen ist.

Beteiligt waren eine Gesellschaft aus der Tschechischen Republik sowie drei Unternehmen aus den Vereinigten Staaten, die in Tschechien über Zweigniederlassungen tätig waren. Alle Unternehmen erbrachten Dienstleistungen an Endverbraucher, insbesondere die Bereitstellung von Internetanschlüssen. Zwischen den Beteiligten bestanden enge personelle und organisatorische Verflechtungen. Eine zentrale Person leitete sowohl die tschechische Gesellschaft als auch die Zweigniederlassungen der US-Unternehmen. Zudem wurden Verträge teilweise unter Verwendung gemeinsamer Kontaktdaten abgeschlossen und Infrastruktur gemeinsam genutzt.

Die Steuerverwaltung ging daher von einem einheitlichen Zusammenschluss aus und bestimmte die tschechische Gesellschaft als "benannten Gesellschafter", der die Mehrwertsteuer der gesamten "Gesellschaft" schuldet - einschließlich der Umsätze der Zweigniederlassungen. Der Fall wurde dem EuGH vorgelegt, um zu klären, ob eine solche Zurechnung zulässig ist, auch wenn andere Gesellschafter (Beteiligte) mit den Endverbrauchern über die Erbringung der Dienstleistungen verhandelt haben.

Nach Auffassung des EuGH ist für die Bestimmung des Steuerpflichtigen entscheidend, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt. Maßgeblich ist dabei insbesondere, dass ein Unternehmen im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigenverantwortlich tätig wird und das damit einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Unternehmen schließt deren Selbständigkeit nicht aus. Im konkreten Fall sprachen die Umstände dafür, dass die Zweigniederlassungen gegenüber Kunden eigenständig auftraten und ihre Leistungen selbst erbrachten. Daher könnten sie selbst als Steuerpflichtige anzusehen sein und nicht die tschechische Gesellschaft.

Hinweis: Für die Mehrwertsteuer ist das tatsächliche Auftreten nach außen entscheidend, nicht allein interne Vereinbarungen oder organisatorische Verflechtungen. Gleichzeitig bleibt offen, inwieweit nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse als Unternehmer gelten können, so dass weiterhin eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Erleichterung für Eltern: Kindergeld soll ab Geburt künftig ohne Antrag ausgezahlt werden

Das Kindergeld ist eine der wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in Deutschland und beträgt momentan 259 EUR pro Kind und Monat. Ausgezahlt wird es von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Das Kindergeld ist eine der wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in Deutschland und beträgt momentan 259 EUR pro Kind und Monat. Ausgezahlt wird es von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Bereits seit dem Jahr 2024 können Eltern vorausgefüllte Anträge nutzen, um das Kindergeld zu beantragen. Dazu erhalten sie nach der Geburt eines Kindes von der Familienkasse ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code.

Die Bundesregierung will dieses Verfahren nun noch weiter vereinfachen und hat einen Gesetzesentwurf für ein antragsloses Kindergeld auf den Weg gebracht. Demnach soll das Kindergeld künftig nach der Geburt eines Kindes automatisch ausgezahlt werden. Das Bundesfinanzministerium rechnet damit, dass dadurch ca. 300.000 Erstanträge pro Jahr entfallen.

Das neue Gesetz soll zum 01.01.2027 in Kraft treten. Die Auszahlung ohne Antrag wird dann in zwei Stufen im Laufe des Jahrs 2027 möglich sein:

  • In einer ersten Stufe (voraussichtlich im März 2027) soll das Kindergeld für jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein älteres Kind haben, an die Person ausgezahlt werden, die bisher das Kindergeld erhält.
  • In einer zweiten Stufe (voraussichtlich im November 2027) soll auch für erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet.

Werdende Eltern können dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) schon heute ihre IBAN mitteilen - entweder über das Portal ELSTER oder über die App IBAN+. Sie können auch ihre Bank beauftragen, dem BZSt die IBAN mitzuteilen.

Hinweis: Soweit die Voraussetzungen für eine antragslose Auszahlung des Kindergelds nicht vorliegen, werden die Eltern auch zukünftig nach der Geburt separat angeschrieben. Wenn der Familienkasse einzelne Daten (z.B. zu einer inländischen Erwerbstätigkeit bei Selbständigen) nicht bekannt sind, können diese Angaben auch weiterhin im vorausgefüllten Antrag ergänzt werden.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2026)

Teilflächenverkauf im Solarpark: Unveränderte Einspeisetätigkeit führt in die Umsatzsteuerpflicht der Geschäftsveräußerung

Wer sein Unternehmen im Ganzen verkauft, muss auf diesen Vorgang keine Umsatzsteuer zahlen. Das Umsatzsteuergesetz nimmt eine nicht zu besteuernde Geschäftsveräußerung im Ganzen an, sofern der Erwerber die Unternehmenstätigkeit fortführen will. Im Gegenzug darf der Veräußerer seine von der Veräußerung erfasste wirtschaftliche Tätigkeit nach der Übertragung nicht unverändert fortsetzen.

Wer sein Unternehmen im Ganzen verkauft, muss auf diesen Vorgang keine Umsatzsteuer zahlen. Das Umsatzsteuergesetz nimmt eine nicht zu besteuernde Geschäftsveräußerung im Ganzen an, sofern der Erwerber die Unternehmenstätigkeit fortführen will. Im Gegenzug darf der Veräußerer seine von der Veräußerung erfasste wirtschaftliche Tätigkeit nach der Übertragung nicht unverändert fortsetzen.

Wann eine fortgesetzte Tätigkeit anzunehmen sein kann, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH): Vorliegend hatte die Betreiberin eines Solarparks zehn Einzelflächen ihres Areals samt aufstehender Solarmodule auf zehn verschiedene KGs übertragen, hierbei jedoch die Einspeiserechte für die Gesamtanlage zurückbehalten. Die Betreiberin blieb Vertragspartnerin des Stromabnehmers, um die hohen Vergütungssätze nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nicht aufzugeben. Die Erwerber-KGs erhielten von der Betreiberin im Innenverhältnis eine weiterberechnete Vergütung für den auf ihren Teilflächen produzierten Strom.

Der BFH entschied, dass der Teilflächenverkauf keine begünstigte Geschäftsveräußerung im Ganzen war, da die Betreiberin ihre wirtschaftliche Tätigkeit in Gestalt der Einspeisetätigkeit weiter fortgeführt hatte. Zentraler wertbestimmender Faktor des Solarparkbetriebs war der Vergütungsanspruch für die Stromeinspeisung, der nach dem EEG jedoch nur dem Anlagenbetreiber zusteht. Dieser Anspruch, der die alten hohen Fördersätze beinhaltete, sollte der Betreiberin im Zuge der Übertragung unbedingt erhalten bleiben, da die Erwerber-KGs neue eigene Einspeiseverträge allenfalls zu ungünstigeren Konditionen hätten abschließen können.

Der Kern der wirtschaftlichen Tätigkeit bestand somit im nicht übertragenen Netzanschluss- und Einspeisevertrag, der aufgrund der alten Konditionen einen zentralen wirtschaftlichen Wert hatte. Durch den Zurückbehalt des Einspeiserechts war von einer Fortführung des Unternehmens bei der bisherigen Betreiberin auszugehen, was eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ausschloss.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Mehr als drei Beteiligte: Dreiecksgeschäfte im Wandel

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Dreiecksgeschäften ist insbesondere bei komplexen Lieferketten mit mehr als drei Beteiligten anspruchsvoll und durch ein aktuelles Urteil des Gerichts der EU (EuG) wieder stärker in den Fokus gerückt. Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) ist eine Vereinfachungsregelung für Reihengeschäfte, die Mehrfachregistrierungen im EU-Ausland vermeidet, indem die Steuerschuld auf den letzten Abnehmer übergeht (sogenanntes Reverse-Charge-Verfahren).

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Dreiecksgeschäften ist insbesondere bei komplexen Lieferketten mit mehr als drei Beteiligten anspruchsvoll und durch ein aktuelles Urteil des Gerichts der EU (EuG) wieder stärker in den Fokus gerückt. Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) ist eine Vereinfachungsregelung für Reihengeschäfte, die Mehrfachregistrierungen im EU-Ausland vermeidet, indem die Steuerschuld auf den letzten Abnehmer übergeht (sogenanntes Reverse-Charge-Verfahren).

Voraussetzung sind unter anderem unterschiedliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) aus verschiedenen Mitgliedstaaten und eine unmittelbare Warenbewegung vom ersten zum letzten Beteiligten. In der Praxis wird die Regelung jedoch unterschiedlich ausgelegt, wobei die deutsche Finanzverwaltung sie bislang eng und nur bei drei Beteiligten anwendet.

Dem Urteilsfall lag eine Lieferkette mit vier Unternehmern zugrunde. Ein deutscher Lieferant (A) lieferte Waren an ein slowenisches Unternehmen (B), welches diese an einen dänischen Unternehmer (C) weiterveräußerte. C wiederum verkaufte die Waren an einen weiteren dänischen Unternehmer (D). Der Warentransport erfolgte direkt von Deutschland nach Dänemark und wurde von B organisiert und bezahlt. Dieser nutzte seine slowenische USt-IdNr. und wollte die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte anwenden, um sich nicht in Dänemark registrieren zu müssen.

Problematisch war dabei, dass C als sogenannter "Missing Trader" in einen Mehrwertsteuerbetrug involviert war und die dänischen Erwerbe nicht ordnungsgemäß versteuert hatte.

Das EuG stellt klar, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der MwStSystRL die Vereinfachungsregelung auch bei Lieferketten mit mehr als drei Beteiligten angewendet werden kann. Entscheidend ist die wirtschaftliche Funktion der Transaktion, nicht die Anzahl der Beteiligten. Zudem ist keine physische Warenübernahme erforderlich; ausreichend ist die rechtliche Verfügungsmacht über die Ware. Die Regelung entfällt jedoch bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Mehrwertsteuerbetrugs (Missbrauchsvorbehalt). Das Urteil widerspricht somit der restriktiven deutschen Verwaltungspraxis.

Hinweis: Das EuG stärkt die unionsrechtliche Sicht und erlaubt Dreiecksgeschäfte auch bei komplexeren Lieferketten, was zwar mehr Gestaltungsspielraum bietet, aber auch Unsicherheiten bei den nationalen Finanzbehörden sowie höhere Anforderungen an die Compliance und die Prüfung der Geschäftspartner mit sich bringen kann.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Bescheid fehlerhaft: Wann das Finanzamt nachträglich korrigieren darf

Kennen Sie den Begriff "offenbare Unrichtigkeit"? Darunter versteht man einen klar erkennbaren Fehler des Finanzamts beim Erlass eines Steuerbescheids. Typischerweise handelt es sich dabei um Schreib- oder Rechenfehler. Entscheidend ist, dass ein unvoreingenommener Dritter den Fehler beim Ansehen der Akte ohne weiteres erkennen könnte. Solche Versehen sind jederzeit durch das Finanzamt korrigierbar. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob ein solcher Fehler vorlag.

Kennen Sie den Begriff "offenbare Unrichtigkeit"? Darunter versteht man einen klar erkennbaren Fehler des Finanzamts beim Erlass eines Steuerbescheids. Typischerweise handelt es sich dabei um Schreib- oder Rechenfehler. Entscheidend ist, dass ein unvoreingenommener Dritter den Fehler beim Ansehen der Akte ohne weiteres erkennen könnte. Solche Versehen sind jederzeit durch das Finanzamt korrigierbar. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob ein solcher Fehler vorlag.

Der verstorbene Vater des Klägers hatte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Gesellschaftsanteile auf seinen Sohn übertragen. Als Gegenleistung wurde eine lebenslange monatliche Zahlung von 10.000 EUR vereinbart. Diese Versorgungsleistungen wurden in den Vorjahren jeweils erklärt und auch besteuert. Für das Jahr 2018 erklärte der Vater erneut 120.000 EUR als wiederkehrende Bezüge. Im entsprechenden Einkommensteuerbescheid blieben diese Einnahmen jedoch gänzlich unberücksichtigt.

Erst im Folgejahr fiel dem Finanzamt auf, dass die erklärten Bezüge nicht erfasst worden waren. Daraufhin wurde der Bescheid 2018 geändert und die 120.000 EUR nachträglich der Besteuerung unterworfen. Hiergegen wandte sich der Kläger und argumentierte, dass eine Berichtigung wegen eines mechanischen Versehens ausscheide. Vielmehr habe es einen Risikohinweis gegeben, der eine weiter gehende Prüfung erforderlich gemacht habe.

Das FG wies die Klage ab. Maßgeblich sei die Abgrenzung zwischen einem mechanischen Versehen (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und einem Fehler, der auf einer inhaltlichen Willensbildung beruhe. Eine Berichtigung komme nicht in Betracht, wenn die Nichtberücksichtigung auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung, einem Rechtsirrtum oder mangelnder Sachaufklärung beruhe. Nach Auffassung des Gerichts lag hier jedoch ein bloßer Umsetzungsfehler vor.

In den Vorjahren hatte die zuständige Sachbearbeiterin die Versorgungsleistungen zutreffend erfasst. Auch im Streitjahr hatte sie den entsprechenden Risikohinweis zur Kenntnis genommen und offenkundig beabsichtigt, die Beträge korrekt zu übernehmen. Dass sie im Ergebnis nicht im Steuerfestsetzungsprogramm erfasst wurden, wertete das Gericht als mechanisches Versehen. Ein Risikohinweis allein schließe die Bescheidänderung nicht aus.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2026)

Dritte im Fokus der Mehrwertsteuer: Haftung trotz Löschung des Steuerschuldners?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage befasst, ob ein Dritter gesamtschuldnerisch für nichtabgeführte Mehrwertsteuer haftbar gemacht werden kann, wenn der eigentliche Steuerschuldner rechtlich nicht mehr existiert. Zugrunde lag ein Fall aus Bulgarien, in dem ein Unternehmen Rechnungen eines anderen Unternehmens nutzte, um Vorsteuer geltend zu machen. Nachdem das leistende Unternehmen insolvent und aus dem Register gelöscht wurde, nahm die Steuerbehörde den Leistungsempfänger für die nichtgezahlte Steuer in Anspruch. Dieser argumentierte, dass mit dem Wegfall des ursprünglichen Schuldners auch die Forderung erloschen sei.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage befasst, ob ein Dritter gesamtschuldnerisch für nichtabgeführte Mehrwertsteuer haftbar gemacht werden kann, wenn der eigentliche Steuerschuldner rechtlich nicht mehr existiert. Zugrunde lag ein Fall aus Bulgarien, in dem ein Unternehmen Rechnungen eines anderen Unternehmens nutzte, um Vorsteuer geltend zu machen. Nachdem das leistende Unternehmen insolvent und aus dem Register gelöscht wurde, nahm die Steuerbehörde den Leistungsempfänger für die nichtgezahlte Steuer in Anspruch. Dieser argumentierte, dass mit dem Wegfall des ursprünglichen Schuldners auch die Forderung erloschen sei.

Der EuGH stellte klar, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, eine gesamtschuldnerische Haftung eines Dritten vorzusehen. Diese Haftung dient der Sicherung des Steueraufkommens und kann auch dann greifen, wenn der Hauptschuldner rechtlich nicht mehr existiert. Voraussetzung ist jedoch, dass der Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass die Steuer nicht abgeführt wurde.

Zudem betonte der Gerichtshof, dass nationale Regelungen klar, vorhersehbar und verhältnismäßig ausgestaltet sein müssen. Sie dürfen nicht über das zur Sicherung der Steuererhebung Erforderliche hinausgehen und müssen die Rechtssicherheit wahren. Auch angemessene Verjährungsfristen sind zu beachten. Diese Anforderungen waren im vorliegenden Fall erfüllt. Das Urteil bestätigt somit die Möglichkeit, Dritte auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn der ursprüngliche Steuerschuldner weggefallen ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Hinweis: Für Deutschland hat die Entscheidung nur eingeschränkte Bedeutung. Zwar eröffnet das europäische Recht entsprechende Haftungsoptionen; das deutsche Recht sieht jedoch keine allgemeine gesamtschuldnerische Haftung in vergleichbaren Fällen vor, sondern lediglich punktuelle Sonderregelungen. Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht dazu, solche Regelungen einzuführen, sondern stellt lediglich eine Option dar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)